Einer Journalistin von Reporter.lu wurde Schadensersatz zugesprochen, da sie laut Gericht missbräuchlich verklagt wurde. Das Urteil ist eine gute Nachricht für kritisch-investigativen Journalismus – und ein wichtiger Präzedenzfall. Ein Kommentar (nicht nur) in eigener Sache. 

Manchmal kann es schon etwas länger dauern, bis das Offensichtliche auch offiziell als solches anerkannt wird. In diesem Fall ist es die Tatsache, dass eine erfahrene, kritisch und gewissenhaft arbeitende Journalistin mit ihren Recherchen niemanden diffamieren oder persönlich beleidigen will, sondern schlichtweg ihren Job macht.

So lautet jedenfalls das Urteil des Berufungsgerichts in der Affäre „Qubic gegen Reporter.lu“, das am 20. April 2026 gesprochen wurde. Hintergrund ist eine Klage vor dem Strafgericht, welche die Immobilienfirma „Qubic Group S.A.“ im Oktober 2024 wegen eines auf Reporter.lu erschienenen Artikels eingereicht hatte. Das Urteil ist richtungsweisend – aus mehreren Gründen.

Vorab aber ein wichtiger, wenn auch für Journalisten ungewöhnlicher Disclaimer: Der Autor dieser Zeilen ist beim Thema dieses Artikels eindeutig befangen. Denn neben der Gesellschaft Reporter Media und der Journalistin von Reporter.lu, Véronique Poujol, gehört auch er zu den Angeklagten in dieser Justizaffäre. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass die Relevanz des Urteils weit über die davon unmittelbar Betroffenen hinausgeht.

Wenn ein Strafgericht Journalisten nämlich nicht nur freispricht, sondern ihnen auch einen erheblichen Schadensersatz zuspricht, ist das in Luxemburg kein gewöhnlicher Vorgang. Das Urteil stärkt kritischen Journalismus, erkennt den Wert investigativer Recherchen an und trägt zum effektiven Schutz der Pressefreiheit im Land bei. Es betrifft also nicht nur den Autor dieser Zeilen, sondern geht auch Sie als Leserinnen und Leser, ja die gesamte Gesellschaft etwas an.

Der lange Weg zu einem überfälligen Urteil

Am Anfang stand dabei ein am 10. Juli 2024 auf Reporter.lu veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Qubic: Le promoteur condamné pour défaut de transparence“. Darin beschrieb Véronique Poujol das Geschäftsmodell der Immobilienfirma Qubic und die Gründe für die Verurteilung ihres Geschäftsführers Laurent Recouvreur zu einer Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über Handelsgesellschaften.

In der Folge der Publikation nahm das Unternehmen sein im Pressegesetz vorgesehenes Recht auf Gegendarstellung wahr. Wiederum einige Wochen später reichte es eine strafrechtliche Klage gegen Reporter.lu und die Verfasserin des Artikels wegen vermeintlicher Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung ein. Gleichzeitig ging Qubic im selben Verfahren zivilrechtlich gegen die besagte Publikation vor und verlangte einen Schadensersatz von nicht weniger als 100.000 Euro.

La Cour d’appel retient (…) qu’il est établi que la société Qubic n’a pas lancé la citation directe dirigée contre Véronique Poujol en vue de la voir retenir dans les liens des infractions de calomnie, diffamation et injure mais en vue de l’intimider (…).“Urteil der „Cour d’appel“ vom 20. April 2026

In seinem Urteil vom 17. Juni 2025 sprach das Bezirksgericht Luxemburg alle Angeklagten frei und verurteilte Qubic dazu, die Prozesskosten der Journalistin in Höhe von 1.000 Euro zu übernehmen. Einen Antrag auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Verfahrensführung („procédure abusive et vexatoire“) erklärten die Richter jedoch in erster Instanz für unbegründet. Die Journalistin Véronique Poujol und ihr Anwalt Stéphane Sunnen legten deshalb mit der Unterstützung von Reporter Media Berufung ein, um genau diesen Aspekt des Urteils anzufechten.

Und sie sollten Recht bekommen. Das Berufungsgericht gab am 20. April 2026 der Gegenklage auf Schadensersatz statt und verurteilte Qubic dazu, der Journalistin einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro zuzüglich der Übernahme der Prozesskosten sowie der seit der ersten Klage anfallenden gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Was angesichts eines fast zwei Jahre dauernden Verfahrens wie ein symbolischer Betrag erscheint, ist angesichts der jüngeren Anwendung des Luxemburger Presserechts doch ein Meilenstein. Denn bei vergleichbaren Verleumdungsklagen sahen Luxemburgs Gerichte bisher von der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an Medienhäuser oder Journalisten ab.

Wenn die Klage sich gegen die Kläger wendet

Zu einem regelrechten Präzedenzfall wird das Urteil aber erst durch die Begründung, wonach die Richter das Vorgehen der Klägerpartei im Verfahren als missbräuchlich und schikanös bewerten. Damit schließt sich das Gericht letztlich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft an. In ihrer Stellungnahme hatte diese das Verfahren ausdrücklich als sogenannte „SLAPP“-Klage bezeichnet …