Ist „Give us a Voice“ im Interesse der Allgemeinheit tätig? Der Tierschutzverein selbst sagt ja, der Staat aber sieht das anders. Vergangene Woche unternahm die ASBL einen weiteren Versuch vor Gericht, um doch noch den „Statut d’utilité publique“ zu erhalten. Dabei war auch wieder die Personalie Daniel Frères ein Thema.

Dieser Status der Gemeinnützigkeit würde mit sich bringen, dass die Unterstützer des Vereins ihre Spenden steuerlich absetzen können. Das bleibt ihnen bisher verwehrt, weil das zuständige Justizministerium den entsprechenden Antrag ablehnte. Eine Entscheidung, die Ende März auch das Verwaltungsgericht so bestätigte. Von der übergeordneten Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof, erhofft sich die Vereinigung nun doch noch eine Entscheidung zu ihren Gunsten.

Das Justizministerium blieb vor dem Berufungsgericht bei seiner Position: Niemand stelle infrage, dass der Tierschutz im Sinne der Allgemeinheit sei. Und selbst einzelne Tätigkeiten von „Give us a Voice“ könnten als solche angesehen werden. Insgesamt aber seien die Aktivitäten des Vereins „limitiert“, so der Vertreter des Ministeriums, für eine Anerkennung als „d’utilité publique“ mangele es an einer Arbeit „d’une certaine envergure“. Die konkreten Aktivitäten des Tierschutzvereins kämen nämlich nur einem kleinen Personenkreis zugute. Eine gewisse Reichweite in den sozialen Medien sei derweil kein Kriterium.

Der limitierte Aktivitätsbereich der Vereinigung zeige sich bereits an ihrer Struktur: Ihr Sitz sei an der derselben Adresse in Remich gemeldet, an der sich auch die Geschäftsräume der Immobilienagentur ihres Vorsitzenden befinden, führte der Vertreter des Ministeriums an. Überhaupt sei es vor allem besagter Präsident – Piratenpolitiker Daniel Frères, dessen Namen vor Gericht aber niemand aussprach –, der die Aktivitäten betreibe. Darüber hinaus sei die Mitgliederzahl überschaubar.

Für den Anwalt von „Give us a Voice“ war diese Argumentation ein weiterer Beleg, dass es sich um eine willkürliche Entscheidung handele, die allein an der Person des Vereinsvorsitzenden festgemacht werde. Der Rechtsanwalt argumentierte, dass der Staat hier ein Ziel vor Augen habe und den Gesetzestext entsprechend auslege. Dabei werde aber eine Bedingung in den Text hineininterpretiert, die es so nicht gebe bzw. die juristisch gar nicht greifbar sei. Denn wie sei messbar, wann die Aktivitäten eines Vereins „d’une certaine envergure“ seien, wie es die staatliche Seite verlange.

Dabei sei die Organisation sehr aktiv und das landesweit. Sie würde konkret in Sachen Tierschutz agieren, bei Missbrauchsfällen mit Polizei und Justiz zusammenarbeiten und in Schulen und Altenheimen für das Thema sensibilisieren, betonte der Anwalt. Der Staat kenne demnach das Ausmaß an Aktivitäten des Vereins ganz genau und dem Antrag für den „Statut d’utilité publique“ müsse entsprochen werden.

Ob die Richter des Verwaltungsgerichtshofs dieser Forderung nachkommen oder die Sachlage wie ihre Kollegen in erster Instanz beurteilen, wird sich in wenigen Wochen zeigen. Dann dürfte ihre Entscheidung vorliegen. (GS)


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