Ab wann ist eine gemeinnützige Vereinigung (ASBL) im Interesse der Allgemeinheit tätig? Diese Frage ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, in dem sich der Tierschutzverein „Give us a Voice“ und das Justizministerium aktuell gegenüberstehen. Anlass ist ein Antrag der Vereinigung mit Sitz in Remich, das „Statut d’utilité publique“ zu erhalten. Ein Antrag, der von staatlicher Seite abgelehnt wurde, woraufhin die ASBL Berufung einlegte. Der Fall ist von besonderem Interesse, weil mit dem Piraten-Politiker Daniel Frères eine ebenso bekannte wie umstrittene Figur als Vorsitzender von „Give us a Voice“ fungiert.

Und auch wenn Daniel Frères nicht selbst in der Gerichtsverhandlung zugegen war, stand sein Name doch im Raum. Spätestens ab dem Moment, als der Vertreter des Justizministeriums erwähnte, dass der Politiker kürzlich in einem Strafprozess in erster Instanz verurteilt worden war. Daraufhin protestierte der Anwalt von „Give us a Voice“, dass das eine nichts mit dem anderen zu tun habe und das Berufungsverfahren zudem noch ausstehe.

Doch zeige dies, dass das Vorgehen des Ministeriums politisch motiviert sei, so der Anwalt der Vereinigung. Die Weigerung, der Organisation den Status „d’utilité publique“ zuzuerkennen, sei willkürlich, die Gesetzgebung lückenhaft. Dabei würde der Verein alle Kriterien erfüllen, nämlich eine reelle Arbeit im Bereich Tierschutz auszuüben und damit eine Vielzahl von Menschen zu erreichen – was sich auch oder vor allem an den vielen Followern und Reaktionen auf den sozialen Netzwerken zeige, so der Anwalt aus der Kanzlei von Gaston Vogel. Dass die Motivation, diesen Status zu erhalten, rein finanzieller, weil steuerrechtlicher Natur ist, gab der Anwalt offen zu, schließlich könnten die Unterstützer von „Give us a Voice“ ihre Spenden dann steuerlich absetzen.

Der Vertreter des Ministeriums widersprach den Ausführungen des Anwalts. Weder sei hier politisch geurteilt worden, noch könne von Willkür die Rede sein. Die Aktivitäten der Vereinigung seien gemäß Gesetz (jenes vom 21. April 1928 zu den ASBL) anhand der Tätigkeitsberichte der vergangenen drei Jahre analysiert worden und man sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass diese Arbeit nicht als von öffentlichem Nutzen einzustufen sei. Dabei würde niemand anzweifeln, dass ein Engagement im Tierschutz im Sinne der Allgemeinheit sei. Doch erreiche die Vereinigung als solche mit ihren Tätigkeiten nur eine begrenzte Anzahl von Menschen.

Das sei vergleichbar mit Sportvereinen, argumentierte der Regierungsbeamte. Auch der Sport als Bereich an sich sei zweifelsfrei von öffentlichem Nutzen. Das würde jedoch nicht bedeuten, dass jeder Sportverein für sich genommen „d’utilité publique“ sei. Ob die Richter das ebenso sehen, wird ihr Urteil zeigen. Dieses wird in den kommenden Wochen gefällt. (GS)


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