Das juristische Tauziehen zwischen der Piratenpartei und dem Staatsministerium um Parteispenden aus dem Jahr 2018 hat ein Ende. Anfang Februar hatte das Verwaltungsgericht, wie Reporter.lu zuerst berichtete, geurteilt, die Spenden des Parteimitglieds Daniel Frères in Höhe von 30.772,85 Euro seien zum größten Teil konform gewesen. Nun hat das Staatsministerium davon abgesehen, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen.

Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Entscheidung, das Urteil zu akzeptieren, habe Staatsminister Xavier Bettel (DP) der Partei am 15. März in einem Schreiben mitgeteilt, so die Piraten in einer Pressemitteilung. Die Partei schreibt von „erfreulicher Post“ und stellt klar, dass „die Piraten in dieser Affäre Recht hatten“.

Mit „dieser Affäre“ ist der Fall von Daniel Frères‘ Parteispenden gemeint. Im Wahlkampf 2018 hatte das heutige Gemeinderatsmitglied aus Remich in Eigenregie Werbematerial für die Partei geschaltet, ohne sich die Kosten dafür von der Partei erstatten zu lassen. In den Parteibilanzen wurden die Ausgaben in der Folge als Sachspenden aufgeführt, was den Rechnungshof dazu veranlasste, sie aus den Bilanzen zu streichen, weil Sachspenden gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Durch die Streichung der Spenden erfüllte die Piratenpartei auf einmal nicht mehr das Kriterium der Eigenfinanzierung gemäß Parteifinanzierungsgesetz und hätte demnach zu viel staatliche Unterstützung erhalten. Dies veranlasste das Staatsministerium dazu, die Rückzahlung von 19.341,02 Euro einzufordern. Eine Entscheidung, gegen die die Piraten klagten. Letztlich mit Erfolg, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar dieses Jahres, das Reporter.lu exklusiv vorlag, zeigte.

In ihrer Pressemitteilung schreibt die Piratenpartei am Mittwoch, dass nun die Frage die Legalität der verschiedenen Spenden geklärt sei. Die Piraten seien stets der Auffassung gewesen, dass alle Spenden transparent in den Bilanzen aufgeführt sein müssten, was das Gericht nun bestätigt habe, so die Piratenpartei. (GS)


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