Der renommierte Anwalt Paul Mousel hat als Insolvenzverwalter knapp 42.700 Euro veruntreut. Zu diesem Schluss kam die « Cour d’appel » am Dienstag und bestätigt damit teilweise das Urteil aus erster Instanz. Sie setzt die Strafe auf Bewährung aus. Ein weiterer Vorwurf ist verjährt.
Das Berufungsgericht kam in seinem Urteil vom 21. Juli zum gleichen Schluss wie die Richter der ersten Instanz: Der Anwalt Paul Mousel, Mitgründer der Kanzlei Arendt&Medernach, machte als Insolvenzverwalter zweier Rückversicherungsunternehmen einen gravierenden Fehler (REPORTER berichtete). 2002 schloss er in dieser Funktion einen Domizilierungsvertrag mit dem Dienstleister « Mercuria Services » ab. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden und es sei nicht zum Vorteil der Unternehmen gewesen, schreiben die Richter.
Aufgrund des Vertrags flossen zwischen 2002 und 2008 insgesamt 42.692,63 Euro aus der Insolvenzmasse von « Ardenia » und « Ardenia Underwriting Management » an « Mercuria Services ». Das Problem: Paul Mousel war zu diesem Zeitpunkt neben anderen Partnern von Arendt&Medernach einer der Aktionäre und im Verwaltungsrat von « Mercuria Services ». Aufgrund dieser Verbindung habe er persönlich zumindest indirekt von dem zu Unrecht abgeschlossenen Vertrag profitiert, so die Richter.
Damit sah das Berufungsgericht den Tatbestand der Veruntreuung (« malversation ») erfüllt. Die Richter sprachen Paul Mousel in diesem Punkt schuldig, setzten die Strafe aber zur Bewährung für drei Jahre aus (« suspension du prononcé de la condamnation »). Die Summe von knapp 42.700 Euro muss an die beiden insolventen Firmen zurückgezahlt werden.
Die schwelende Frage der Verjährung
Das Urteil in erster Instanz gegen den Luxemburger Staranwalt und Präsident des Verwaltungsrates des « Centre hospitalier de Luxembourg » hatte im Januar für viel Aufregung gesorgt. Die Anwaltskammer prüft disziplinarische Schritte.
In erster Instanz war der Anwalt ebenfalls wegen illegaler Vorteilsnahme verurteilt. Dieser Tatbestand ist aber verjährt, urteilte das Berufungsgericht. Die Richter seien damit den Argumenten der Verteidigung gefolgt, betonte Paul Mousels Anwalt Rosario Grasso auf Nachfrage.
Keinen Erfolg hatten die Verteidiger aber in der Frage, ob auch die Veruntreuung verjährt ist. Im ersten Prozess war der damalige Staatsanwalt Jean-Paul Frising der Auffassung, dass das Dossier verjährt sei.
Die Richter in zweiter Instanz prüften diesen Punkt nicht. Der Grund ist ein Versäumnis der Verteidigung. In erster Instanz war das Strafgericht bereits in einem getrennten Urteil im Januar 2019 auf die Frage der Verjährung eingegangen. Doch gegen dieses erste Urteil legten die drei Anwälte von Paul Mousel keine Berufung ein. Die « Cour d’appel » berücksichtigte diesen Punkt deshalb nicht.
Rossario Grasso will das Urteil der « Cour d’appel » nun im Detail analysieren. Auch Paul Mousel selbst werde das Urteil prüfen und dann entscheiden, wie er weiter vorgehen wolle, schreibt sein Anwalt auf Nachfrage von REPORTER.
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