Wer ein Kind bekommt, hat viele Optionen, Job und Familie aufeinander abzustimmen. Zumindest theoretisch. Vieles hat sich in den vergangenen Jahren getan – doch die Unterschiede zwischen „Fonction Publique“ und Privatsektor klaffen immer noch weit auseinander. Ein Überblick.  

Mutterschaftsurlaub im öffentlichen Dienst

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet und nach dem ersten Kind innerhalb von zwei Jahren wieder Nachwuchs erwartet, darf sich über ein volles Gehalt während des zweiten „Congé de maternité“ freuen. Auch, wenn die Beamtin davor einen unbezahlten Urlaub hatte oder Teilzeit (50 oder 75 Prozent) arbeitete. So steht es im Gesetz von 1998.

Dass sowohl die Beamtinnen im unbezahlten Urlaub als auch jene, die in Teilzeit arbeiten, ein volles Gehalt bekommen, führte die Regierung damals ein, damit niemand benachteiligt wird. Will heißen: Wer sich nach der Geburt des Kindes dazu entschieden hat, zu arbeiten, sollte nicht weniger im „Congé de maternité“ bekommen, als eine Frau, die zu Hause geblieben ist.

Dass eine Frau während ihres unbezahlten Urlaubs überhaupt Anspruch auf „Congé de maternité“ und eine entsprechende Vergütung hat, wurde erst im Jahr 1987 eingeführt. Bis dahin hatte die Frau keinerlei Anspruch darauf, wenn sie nach der Geburt des ersten Kindes zu Hause geblieben ist. Wer nach der Geburt Teilzeit arbeitete, bekam auch nur ein halbes Gehalt während des nächsten „Congé de maternité“ ausbezahlt.

Von nun an konnte die Frau nach dem ersten Kind einen „Congé sans solde“ beantragen – und bei jedem weiteren Kind einen „Congé de maternité“. Will heißen: Wenn sie sich dazu entschied, einen unbezahlten Urlaub für mehrere Jahre zu nehmen und während dieser Zeit schwanger wurde, hatte sie jedes Mal Anspruch auf voll ausbezahlte Mutterschaftsurlaube. Weil es zu Missbräuchen der Klausel kam, änderte die damalige Regierung im Jahr 1992 das Gesetz. Es wurde eingeführt, dass die Frau nur innerhalb von zwei Jahren in einem „Congé sans Solde“ oder  einer Teilzeit-Stelle Anspruch auf einen voll ausbezahlten Mutterschaftsurlaub hat.

1998 dann schließlich die Gehaltsanpassung für Teilzeit-Beschäftigte und diejenigen, die im unbezahlten Urlaub sind.

Mutterschafturlaub im Privatsektor

Im Privatsektor hat die Frau weniger Spielraum. Laut Code de la Sécurité Sociale wird der Arbeitnehmerin das höchste Monatsgehalt der vergangenen drei Monate vor dem Mutterschaftsurlaub ausbezahlt. Bei Teilzeitarbeit wird die Vergütung demnach pro Rata berechnet – darf aber nicht unter den entsprechenden Mindestlohn fallen.

Eine der Bedingungen: Die Arbeitnehmerin muss unmittelbar vor dem Mutterschaftsurlaub mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Wird sie also in einem „Congé sans solde“ wieder schwanger, hat sie keinen Anspruch aus Mutterschaftsgeld. Damit ist sie weit von den Ansprüchen entfernt, auf die Frauen im öffentlichen Dienst zurückgreifen können.

Der Vaterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes, wurde sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich von drei auf zehn Tage hochgeschraubt.

Congé Parental

Das flexible Modell des „Congé parental“ wurde von der blau-rot-grünen Regierung in der vergangenen Legislaturperiode umgesetzt. Entstanden sind unterschiedliche Modelle, die den Eltern eine bessere Work-Life-Balance ermöglichen sollen: Vollzeit kann er Elternurlaub für vier oder sechs Monate beantragt werden, Teilzeit für acht oder zwölf Monate, oder während 20 Monaten kann pro Woche ein Tag Elternzeit oder vier einzelne Monate beantragt werden. Das Problem bei den flexiblen Modellen: Der Arbeitgeber muss dem Antrag zustimmen.

Und auch nach der Elternzeit wird es vor allem für Privatangestellte nicht einfach. Wer Teilzeit arbeiten will, muss auf die Gunst des Chefs hoffen – denn ein gesetzliches Anrecht darauf gibt es hierzulande nicht.

Mehr Flexibilität im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst ist das anders. Dort wurde Teilzeit bereits im Jahr 2000 eingeführt. Aus dem „Mi-temps“ wurde vor ein paar Jahren der „Service à temps partiel“. Seitdem gibt es unterschiedliche Varianten, aus denen die Beamten wählen können. Nach der Geburt des Kindes kann der Beamte Teilzeit von 50 oder 75 Prozent beantragen – ihm steht diese Option gesetzlich zu. Sie gilt solange, bis das Kind in die erste Klasse kommt.

Wer länger in Teilzeit arbeiten will, kann sie bis zum 16. Lebensjahr des Kindes beantragen. Zwischen 40 und 90 Prozent einer Vollzeitstelle sind hier möglich. Diese Option muss die Behörde nicht gewähren. Die Behören würden sie aber nur in seltenen Fällen ablehnen, heißt es aus dem Ministerium für den öffentlichen Dienst.

Ähnlich flexibel ist der Staat beim unbezahlten Urlaub für Eltern. Während dieser im Privatsektor auch wieder von der Gunst des Arbeitgebers abhängt, hat im öffentlichen Dienst jeder Anspruch auf zwei Jahre, wenn der Urlaub direkt auf den Mutterschaftsurlaub und/oder die Elternzeit folgt. Und auch unbezahlten Urlaub können Eltern im öffentlichen Dienst beantragen bis das Kind 16 Jahre alt ist. Die Mutter oder der Vater muss den unbezahlten Urlaub nicht am Stück nehmen. Er kann einmal unterbrochen und auch nur einmal verlängert werden.