Wer ein Kind bekommt, hat viele Optionen, Job und Familie aufeinander abzustimmen. Zumindest theoretisch. Vieles hat sich in den vergangenen Jahren getan – doch die Unterschiede zwischen „Fonction Publique“ und Privatsektor klaffen immer noch weit auseinander. Ein Überblick.  

Mutterschaftsurlaub im öffentlichen Dienst

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet und nach dem ersten Kind innerhalb von zwei Jahren wieder Nachwuchs erwartet, darf sich über ein volles Gehalt während des zweiten „Congé de maternité“ freuen. Auch, wenn die Beamtin davor einen unbezahlten Urlaub hatte oder Teilzeit (50 oder 75 Prozent) arbeitete. So steht es im Gesetz von 1998.

Dass sowohl die Beamtinnen im unbezahlten Urlaub als auch jene, die in Teilzeit arbeiten, ein volles Gehalt bekommen, führte die Regierung damals ein, damit niemand benachteiligt wird. Will heißen: Wer sich nach der Geburt des Kindes dazu entschieden hat, zu arbeiten, sollte nicht weniger im „Congé de maternité“ bekommen, als eine Frau, die zu Hause geblieben ist.

Dass eine Frau während ihres unbezahlten Urlaubs überhaupt Anspruch auf „Congé de maternité“ und eine entsprechende Vergütung hat, wurde erst im Jahr 1987 eingeführt. Bis dahin hatte die Frau keinerlei Anspruch darauf, wenn sie nach der Geburt des ersten Kindes zu Hause geblieben ist. Wer nach der Geburt Teilzeit arbeitete, bekam auch nur ein halbes Gehalt während des nächsten „Congé de maternité“ ausbezahlt.