Wäre das Privatlabor „Bionext Lab“ überhaupt dazu imstande gewesen, die zahlreichen PCR-Tests in der letzten Phase des „Large Scale Testing“ (LST) durchzuführen? Dieser Frage soll nun ein Experte nachgehen. Das hat das Gericht entschieden, das mit dem Einspruch von Bionext zur Vergabe des LST-Auftrags befasst ist. Der laufende Rechtsstreit wird sich damit weitere Monate hinziehen.

In diesem Verfahren prangert Bionext die Vergabe des LST als öffentlichen Auftrag an den Konkurrenten „Laboratoires Réunis“ an. In den Augen des Klägers hätte nämlich die letzte LST-Phase im Sommer 2021 neu ausgeschrieben werden müssen, weil die Regierung die Ausrichtung der Massentests änderte. Ab Ende Juni 2021 konnte sich nämlich jeder Interessierte auf Eigeninitiative beim LST kostenlos testen lassen, während dies zuvor nur auf persönliche Einladung möglich war.

Eine neuerliche Ausschreibung fand damals aber nicht statt. Laut den Anwälten des Luxemburger Staats sei dies auch nicht nötig gewesen, weil es sich nicht um einen neuen Auftrag gehandelt habe, sondern lediglich um eine Fortsetzung des damals bestehenden Vertrags. Darüber hinaus hätte Bionext sowieso nicht über die nötigen Kapazitäten verfügt, um das LST durchzuführen, so die Argumentation von staatlicher Seite Ende März vor Gericht.

Ob dem so war, das soll nun ein Experte klären. Der zuständige Richter hat nämlich vergangene Woche einen Professor der „Université Catholique de Louvain“ als Gutachter benannt und ihn mit der Aufgabe betraut, herauszufinden, ob Bionext über „Know-how, Ausrüstung und Logistik“ verfügte, um zwischen Ende Juni und Anfang Juli 2021 die „Phase 3 bis“ des LST durchzuführen. Die Kosten für das Gutachten soll Bionext tragen. Wie das Gericht festhielt, soll das Unternehmen zunächst einen Vorschuss in Höhe von 2.000 Euro zahlen.

Bis in dieser Sache eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird demnach noch einige Zeit vergehen. Der Gutachter soll dem Gericht seinen Bericht bis spätestens zum 24. Januar 2023 vorlegen. Dann erst wird der Richter entscheiden, ob Bionext überhaupt in der Position war, Beschwerde einzulegen, oder der Einspruch gänzlich abzulehnen ist. Erst in der Folge könnte über mögliche Strafzahlungen verhandelt werden. (GS)


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