Ging bei der Auftragsvergabe des „Large Scale Testing“ (LST) alles mit rechten Dingen zu? Bis auf diese Frage eine rechtskräftige Antwort vorliegt, wird wohl noch einige Zeit vergehen. Derzeit ist zwar ein Schnellgericht mit einer entsprechenden Beschwerde eines Privatlabors befasst, doch gilt es dort zunächst einmal festzustellen, ob dieses Gericht überhaupt zuständig ist. Denn bereits darüber gehen die Meinungen der Prozessparteien auseinander.
Auf der einen Seite wäre da das Unternehmen „Bionext Lab“, das Einspruch gegen die staatliche Vergabe des LST an das Konkurrenzunternehmen „Laboratoires Réunis“ einlegte. Die Argumentation der Bionext-Anwälte: Für die letzte Phase des LST im Sommer 2021 hätte ein neuer öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden müssen, da die Regierung die Strategie änderte und – statt wie zuvor nur auf persönliche Einladung – damals allen Bürgern die Möglichkeit von gratis PCR-Tests in den LST-Zentren bot.
Da dies aber nicht geschah, seien potenzielle Mitbewerber von einem öffentlichen Auftrag ausgeschlossen worden. Infolgedessen fordert Bionext vom Gericht in einem beschleunigten Verfahren („Référé“) einen Verstoß gegen die diesbezügliche Gesetzgebung festzustellen. Um Schadenersatz geht es dabei nicht. Das wird zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines gesonderten Prozesses sein.
Die Gegenseite – der Staat und Laboratoires Réunis – sieht die Sachlage anders. Ihrer Argumentation zufolge sei besagte Neuausrichtung des LST im Rahmen des bestehenden Vertrags geschehen und es habe keiner neuerlichen Ausschreibung bedurft. Darüber hinaus sei das Schnellgericht, das nun mit dem Fall befasst ist, gar nicht zuständig, da der öffentliche Auftrag, um den es geht, im September 2021 ein Ende fand.
Tatsächlich ist das ein Knackpunkt in diesem Prozess vor dem „Référé“-Richter. Im Prinzip ist ein solches beschleunigtes Verfahren gedacht, um zeitnah mögliche Verstöße festzustellen und infolgedessen die Wettbewerbsfreiheit wiederherzustellen, indem etwa angeordnet wird, einen Auftrag neu auszuschreiben. Da dies in diesem Fall nicht möglich ist, könnte das Gericht allenfalls Strafzahlungen verhängen – das Gesetz sieht entsprechende Maßnahmen vor.
Dafür muss das Gericht aber zunächst einmal Verstöße feststellen und sich demnach mit der Auftragsvergabe an sich auseinandersetzen. Bevor es dazu kommt, muss es sich zuallererst für zuständig erklären. Am Dienstag wurde vor allem darüber diskutiert, ob Bionext überhaupt die Kriterien für einen möglichen Auftrag erfüllt habe und infolgedessen ermächtigt sei, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Ob dem so ist, und ob das Schnellgericht sich für zuständig erklärt, darüber will es nun am 16. Mai urteilen. (GS)


