Verstieß die staatliche Vergabe des „Large Scale Testing“ (LST) gegen die Regeln eines öffentlichen Auftrags? Dieser Auffassung ist zumindest „Bionext LAB“. Derzeit ist ein Schnellgericht mit einer Beschwerde des Privatlabors befasst. Es dürfte aber nur die erste Etappe eines langen juristischen Streits sein, wie sich in der Verhandlung am Dienstag bereits abzeichnete.
Bionext sieht sich gegenüber seinem Konkurrenten „Laboratoires Réunis“ benachteiligt. Dieser war Mitte 2020 mit dem LST betraut worden, als die Tests nur auf persönliche Einladung erfolgten. Das Labor führte den Auftrag aber auch dann weiter, als die Regierung im Sommer 2021 allen Bürgern die Möglichkeit bot, sich zu jedem Moment ohne Einladung testen zu lassen.
Dieser Strategiewechsel hätte laut Bionext eine neue öffentliche Ausschreibung erfordert. Das Unternehmen erwartet vom Schnellgericht daher die Feststellung, dass der Staat gegen geltendes Recht verstieß. Um Schadenersatz geht es in diesem Verfahren nicht. Dies wird zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines gesonderten Prozesses sein.
Der Staat und Laboratoires Réunis sehen die Sachlage anders und wehren sich gegen den Vorwurf der Gegenseite, es habe ein unlauterer Wettbewerb stattgefunden. Beide verweisen darauf, dass die letzte LST-Phase kein neuer Auftrag gewesen sei, sondern es sich um eine Verlängerung der ursprünglichen Verpflichtung gehandelt habe. Eine Verlängerung, wie sie auch vertraglich so vorgesehen gewesen sei.
Üblicherweise ist in so einem Fall ein beschleunigtes Verfahren („Référé“) dazu da, um zeitnah mögliche Gesetzesverstöße festzustellen. In der Folge können die betreffenden Dienstleistungen gestoppt und der öffentliche Auftrag neu ausgeschrieben werden, um die Wettbewerbsfreiheit wiederherzustellen. In dem vorliegenden Fall gestaltet sich die Lage aber etwas komplizierter, denn das LST, um das es geht, wurde im September 2021 von der Regierung offiziell für beendet erklärt. Der öffentliche Auftrag besteht demnach eigentlich nicht mehr. Eigentlich, denn auch darüber gehen die Meinungen auseinander, wie in einer vorangegangenen Sitzung deutlich wurde.
Doch selbst wenn der Auftrag nicht mehr besteht, könnte das Schnellgericht nachträglich einen Gesetzesverstoß feststellen. Retroaktiv die Wettbewerbsfreiheit wiederherzustellen, ist hingegen schwer möglich. Das Gericht könnte hingegen Strafzahlungen verhängen. Dies gesetzt den Fall, dass es eine Rechtsverletzung feststellt – und die Beschwerde von Bionext überhaupt für zulässig erklärt. Denn das ist die erste Frage, die es zu klären gilt. Die entsprechenden Debatten werden nun am 22. März fortgesetzt. (GS)


