Die Corona-Maßnahme, in bestimmten Situationen einen Mundnasenschutz zu tragen, ist konform mit dem Luxemburger Grundgesetz. Das Gleiche gilt für das „Covid Check“-System. Das hält das Verfassungsgericht in einem rezenten Urteil fest, das Reporter.lu einsehen konnte. Die Richter waren in diesem Fall mit drei sogenannten „Questions préjudicielles“ befasst.
Der Vorfall, der den Fragen zugrundliegt, ist vergleichsweise banal: Am 30. September 2021 sucht ein Mann ein Geschäft auf. Dabei trägt er eine Corona-Maske, jedoch bedeckt diese nur seinen Mund und nicht die Nase. Trotz Aufforderung durch die Angestellten weigert sich der Betroffene, die Maske über seine Nase zu ziehen. Er argumentiert, er habe eine Krankheit – im Urteil ist von „schwarzem Hautkrebs“ die Rede –, die ihm das Atmen mit der Maske über der Nase erschwere. Die Geschäftsführerin will ihn dennoch des Geschäfts verweisen und ruft die Polizei.
Der Fall landet in der Folge vor dem Polizeigericht, wo die Staatsanwaltschaft 750 Euro Geldstrafe für den Beschuldigten fordert. Dessen Anwalt wiederum argumentiert, dass die damalige Maskenpflicht in geschlossenen Räumen sowie auch der alternative „Covid Check“ verfassungswidrig seien. Beide Regelungen würden gegen Artikel 10bis des Grundgesetzes verstoßen, laut dem alle Luxemburger gleich vor dem Gesetz sind. Zudem stünden sie im Widerspruch zum Artikel 11, nach dem der Staat die natürlichen Rechte des Menschen (Paragraf 1) sowie den Schutz des Privatlebens (Paragraf 3) garantieren müsse.
Das Verfassungsgericht, an welches das Polizeigericht die entsprechenden Fragen weiterreichte, teilt diese Sichtweise nicht. Es hält fest, dass sowohl Maskenpflicht wie auch „Covid Check“ nicht gegen Grundrechte verstoßen. Der Gesetzgeber könne, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, bestimmte Personengruppen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterwerfen, sofern sie rational gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig zu ihrem Zweck seien.
Der Zweck sei in diesem Fall der Gesundheitsschutz gewesen. Die Vorschrift, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sei dabei eine Maßnahme, die den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geeignet gewesen sei, um die Verbreitung des Virus wirksam einzuschränken, so die Richter. Eine Maßnahme, die, selbst wenn sie in das Privatleben eingreife, einen gerechtfertigten und nicht übermäßigen Eingriff darstelle.
Es ist dies nicht das erste Mal, dass sich das Verfassungsgericht mit Fragen zur Pandemie befasst. Erst im Oktober hatte es zu den Covid-Gesetzen geurteilt. Dem vorausgegangen waren Fragen, die die Maßnahmengegner Peter Freitag und Jean-Marie Jacoby in ihrem Prozess aufgeworfen hatten. (GS)