Die Luxemburger Polizei soll zeitnah mit sogenannten Bodycams ausgerüstet werden. Die Kameras sollen Einsätze aufzeichnen und damit zum Schutz der Beamten, aber auch der Bevölkerung beitragen. Damit das in der Praxis funktioniert, empfiehlt der Staatsrat einige Anpassungen am entsprechenden Gesetzentwurf. Er erhebt aber nur einen formellen Einwand.
Der Entwurf sieht vor, dass die Kameras, die die Polizisten an der Uniform tragen, nur in bestimmten Situationen eingeschaltet werden. Nämlich dann, wenn sich „in Anbetracht der Umstände des Einsatzes oder des Verhaltens der betroffenen Personen ein Zwischenfall ereignet oder ereignen könnte“. Der Staatsrat merkt diesbezüglich an, dass der Begriff „Zwischenfall“ der Polizei einen großen Interpretationsspielraum lasse, wann die Bodycam eingesetzt wird. Vor allem, weil es letztlich der einzelne Beamte sei, der die Kamera einschalte oder nicht.
Der Staatsrat fragt sich in diesem Punkt, ob nicht auch jene Personen, die mit den Polizisten bei einem Einsatz zu tun haben, die Möglichkeit haben sollen, eine Aufnahme einzufordern. Zudem empfiehlt er Anpassungen am Gesetzestext, damit klar festgehalten ist, wie eine Aufzeichnung im Fall eines möglichen Fehlverhaltens vonseiten der Polizei genutzt werden kann. Ansonsten sei das im „Exposé des motifs“ formulierte Ziel, mit den Kameras auch die Bürger zu schützen, nur schwer zu erreichen.
Dabei war genau das ein Anliegen der Regierung. Die Bodycams sollten einen Nutzen „à double sens“ haben, wie es auch der Minister für innere Sicherheit, Henri Kox (Déi Gréng), bei der Vorstellung des Gesetzprojekts im Juli 2022 betont hatte. Mit ihrer Hilfe soll Angriffen sowie Anfeindungen gegenüber Polizisten vorgebeugt werden. Zudem sollen diese im Anschluss auch besser aufgeklärt werden können. Aber auch ein mögliches Fehlverhalten von Polizeibeamten soll damit aufgedeckt und geahndet werden können. Seit 2018 war die Generalinspektion der Polizei (IGP) mit mehr als 100 entsprechenden Untersuchungen befasst, wie Reporter.lu berichtete.
Einen formellen Einwand erhebt der Staatsrat zu jenem Teil des Entwurfs, der vorgibt, dass die Person, die von der Kamera aufgezeichnet wird, auch darüber informiert werden muss. Der aktuelle Text sieht eine Reihe von Ausnahmesituationen vor, in denen das nicht der Fall sein muss. Die Autoren führen diesbezüglich etwa „Stresssituationen“ an, was in den Augen des Staatsrats als Bedingung für eine Ausnahme nicht ausreiche und nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspreche.
Die hohe Körperschaft fordert diesbezüglich entsprechende Anpassungen und auch präzise Angaben, auf welche Art und Weise die betroffenen Personen über eine Videoaufnahme informiert werden. Weitere Empfehlungen zu klareren Formulierungen betreffen die Aufzeichnungen in privaten Räumlichkeiten, die Speicherung der Daten sowie die Zugriffsrechte auf diese. (GS)