Der Staat will den Ausbau von erneuerbaren Energien fördern. Doch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zeigt, wie kleinlich das zuständige Ministerium dabei in der Praxis vorgeht. Recht bekam letztlich die Gemeinde Diekirch. Die Kosten des Verfahrens trägt der Steuerzahler.

Gleich zwei Mal beschäftigt die Solaranlage auf dem Dach eines Gebäudes in Friedhof bei Diekirch die Gerichte. Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung: Die Anlage produziert zu viel erneuerbaren Strom. Die Folge: Das Umweltministerium verweigert die Förderung.

Grund für die Haltung des Ministeriums ist das aktuelle Fördergesetz bei öffentlichen Solaranlagen. Demnach werden nur Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt vom Staat bezuschusst. Die Anlage in Friedhof produziert laut Rechnung des Installateurs jedoch 30,78 Kilowatt. Also 780 Watt mehr als zulässig. Zum Vergleich: Ein handelsüblicher Haartrockner verbraucht 2.000 Watt; ein Staubsauger 700 Watt.

Die Gemeinde Diekirch klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Umweltministeriums. Dort bekam das Umweltministerium Recht. Die Anlage liege über der zulässigen Gesamtleistung und deshalb sei die Verweigerung der Fördergelder rechtmäßig. In der Folge legte die Gemeinde gegen das Urteil aus erster Instanz Berufung ein.

Unverständnis bei der Gemeinde

Der Bürgermeister von Diekirch Claude Haagen (LSAP) zeigt Unverständnis für das Vorgehen des Ministeriums. Zumal die Gemeinde versucht habe, eine außergerichtliche Einigung zu finden, so der Bürgermeister im Gespräch mit Reporter.lu.

„Das kann doch nicht sein. Wer prüft denn, welche Maximalleistung die Solaranlage hat, wenn doch gewusst ist, dass diese in der Praxis keine Rolle spielt“, erklärt Claude Haagen.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt in zweiter Instanz einer ähnlichen Lesart und gibt schließlich der Gemeinde Recht. In seiner Urteilsbegründung folgt das Gericht dabei zunächst der Argumentation der Gemeinde Diekirch. Diese argumentiert, dass die auf der Rechnung angegebene Maximalleistung aufgrund der Ausrichtung der Anlage in der Praxis nicht erreicht würde. Demnach entspräche sie lediglich einer theoretischen Größe.

Kleinlichkeit der Verwaltung

So wurde die Anlage beispielsweise nicht auf einem Flachdach installiert, sondern auf einem Schrägdach. Die Ablehnung der Verwaltung trage dieser Verlustleistung jedoch überhaupt nicht Rechnung. Zudem sei in der Anlage ein Wechselrichter verbaut worden, der auf 25 Kilowatt begrenzt sei. Ein Punkt, der ebenfalls dafür spreche, dass es sich bei der Leistung von 30,78 Kilowatt um einen Maximalwert handelt.

Daneben führen die Richter in ihrer Urteilsbegründung noch eine praxisnahe Begründung an. Anstatt die Förderung ganz abzulehnen, hätte die Verwaltung diese unter Vorbehalt gewähren können. Da die gesamte Anlage aus 114 einzelnen Solarpanelen zu je 270 Watt besteht, hätte es gereicht drei davon abzuklemmen, um unter der theoretischen Leistung von 30 Kilowatt zu bleiben. In der Folge hätte man die Nennleistung prüfen können und die drei zusätzlichen Panele gegebenenfalls wieder zuschalten können, so die Richter.

Generell stört sich das Gericht an der Kleinlichkeit des Umweltministeriums bei der Auslegung der eigenen Gesetze. Diese Einstellung stehe im Gegensatz zu den Zielen, die durch die Förderung erreicht werden sollen. So hält das Urteil ausdrücklich fest: „Il est patent que cette démarche d’ordre essentiellement théorique ne correspond pas aux objectifs de la législation mise en place consistant à soutenir les personnes mettant en place des installations solaires photovoltaïques dans l’intérêt de la durabilité et du renouvellement des énergies.“

Die Fördersumme, die der Gemeinde nun zusteht, dürfte laut dem betreffenden großherzoglichen Reglement rund 15.000 Euro betragen. Wie hoch die Gerichtskosten waren, die zu diesem Urteil führten, ist unklar. Klar ist hingegen, wer sie nun zu tragen hat: der Staat und somit der Steuerzahler.