Das Handelsregister fordert seit Kurzem die Angabe von Gründen bei der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (RBE). Der Schritt könnte investigative journalistische Recherchen erschweren. Doch die rechtliche Grundlage dafür ist zweifelhaft.

Auf den ersten Blick scheint es wie eine kleine, rein formale Anpassung: Wer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer („Registre des bénéficiaires effectifs“, kurz: RBE) nachschauen will, wem eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft gehört, der muss seit Ende Juni zunächst ein Popup-Formular überwinden. 400 Zeichen stehen Journalisten darin zur Verfügung, um zu erklären, warum sie den Eigentümer eines Unternehmens erfahren möchten. Weil es ihr Job ist, möchte man antworten.

Noch verblüffender ist jedoch, dass es keine richtige oder falsche Antwort gibt. Das verantwortliche „Luxembourg Business Registers“ (LBR) gibt nämlich keine Richtlinien zum Ausfüllen des Formulars vor und kontrolliert die Eingabe offenbar auch nicht. Es ist dennoch verpflichtend, etwas einzutragen. Laut einer kurzen Erklärung auf der LBR-Webseite liegt der Grund dieser neuen Maßnahme in der „Nachverfolgbarkeit der Einsichtnahmen durch Nutzer, die zum Zugang zum RBE berechtigt sind“. Das Gesetz, auf das sich das Handelsregister hier bezieht, bleibt in dieser Frage jedoch vage.

Transparenz unter neuen Bedingungen

Der Hintergrund ist jedoch ernster, als es diese Begründung vermuten lässt. Denn die grundlegende Transparenz, die das RBE herstellt, ist Akteuren, die über Macht und Einfluss verfügen, in der Regel ein Dorn im Auge. Aktuelles Beispiel: Der Präsident der Vereinigten Arabischen Emirate und Emir von Abu Dhabi reichte Klage gegen das Transparenzregister ein, weil er darin nicht namentlich auftauchen will, wie Reporter.lu rezent berichtete. Der Monarch sieht seine Sicherheit allein dadurch gefährdet, weil er als Besitzer einer Luxemburger Immobiliengesellschaft identifiziert werden kann.

Ob das Luxemburger Justizministerium und das LBR mit dem neuen Formular vor dem Hintergrund dieser Klage handelten, ist fraglich. Klar ist jedoch, dass durch diese Neuerung der eigentliche Zweck der Transparenz unterwandert und die Arbeit der Journalisten behindert werden könnte. Auffällig ist allerdings die zeitliche Nähe zwischen beiden Vorgängen.

Die Umsetzung dieser Weiterentwicklung (…) dient der Stärkung der Sicherheit sowie der Nachverfolgbarkeit der durchgeführten Einsichtnahmen.“Erklärung von „Luxembourg Business Registers“

Das Handelsgericht Luxemburg hat aufgrund der Klage am 29. Mai den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befasst. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob Staats- und Regierungschefs nach EU-Recht von der Pflicht zur Offenlegung ihrer Unternehmensbeteiligungen ausgenommen werden dürfen, weil sie einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind. Ab dem 30. Juni teilte das LBR dann Nutzern mit, dass sie fortan einen Grund angeben müssen, um die Daten im RBE einzusehen. Diese Änderung gilt für jene Berufsgruppen, die in der Anti-Geldwäsche-Prävention aktiv sind. Das sind etwa Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Notare …