Wegen der Beschäftigung von Personen ohne Aufenthaltstitel wurde ein Restaurantbetreiber in zwei Instanzen verurteilt. Doch das Kassationsgericht hob die Verurteilung Anfang Juni teilweise auf. Das Urteil dürfte vor allem Folgen für die Arbeit der ITM haben.
Am 13. Mai 2022 besucht ein unangekündigter Gast ein chinesisches Restaurant im Zentrum des Landes. Doch der Mann ist nicht etwa Testesser des „Guide Michelin“, sondern Mitarbeiter der „Inspection du travail et des mines“ (ITM). Er soll im Restaurant die Einhaltung des Arbeitsrechts prüfen. Und bei dieser Kontrolle fallen ihm besonders die suspekten Arbeitsverhältnisse einiger Angestellter auf. Drei Beschäftigte chinesischer Herkunft haben weder rechtmäßige Arbeitspapiere noch einen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beamte weist den Restaurantbetreiber daraufhin an, binnen 14 Tagen gültige Arbeitsverträge sowie die Lohnzahlungsnachweise nachzureichen. Als das ausbleibt, verhängt die Behörde eine administrative Strafe in Höhe von 7.500 Euro gegen die Betreibergesellschaft des Restaurants.
Doch dabei sollte es nicht bleiben. Bei einer weiteren Kontrolle stellt die Gewerbeaufsicht am 2. Dezember 2022 erneut Verstöße gegen das Arbeitsrecht fest. Wieder verfügen sechs Mitarbeiter weder über gültige Arbeitsverträge noch über rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigungen. Bei den kontrollierten Personen handelt es sich dabei zum Teil um dieselben, die bereits bei der ersten Kontrolle keine gültigen Papiere vorzeigen konnten. Die ITM ordnet erneut eine administrative Strafe von diesmal 10.000 Euro gegen den Betrieb an, offiziell verhängt durch den damaligen Arbeitsminister Georges Engel (LSAP).
Zusätzlich gibt die Kontrollbehörde das Dossier kurze Zeit später an die Staatsanwaltschaft weiter. Denn das Arbeitsrecht sieht bei der wiederholten Feststellung einer Beschäftigung von Personen ohne Aufenthaltstitel die Möglichkeit von strafrechtlichen Folgen vor. Konkret geht es dabei um Artikel 572-5 des Arbeitsrechts und um Haftstrafen zwischen acht Tagen und einem Jahr sowie Geldstrafen zwischen 2.501 und 20.000 Euro. Der Passus findet Anwendung bei besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen gegen das Arbeitsrecht.
Ein Urteil des Kassationshofs, das Reporter.lu vorliegt, stellt diese Regelung jetzt allerdings infrage. Diese Entscheidung dürfte Folgen für die Arbeit der ITM haben und wirft Fragen zur Gewaltentrennung innerhalb des Staatsgefüges auf.
Die Frage der Doppelbestrafung
Der Fall des chinesischen Restaurants landet nämlich in der Tat vor einem Strafgericht. Dabei urteilen die Richter in erster und in zweiter Instanz gegen die Gesellschaft und den Betreiber des Restaurants. Sie begründen ihr Urteil mit dem wiederholten Charakter der Vorwürfe, aber auch damit, dass die betroffenen Personen nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn erhalten hatten. Gegen die Firma, die als Betreibergesellschaft des Restaurants auftritt, verhängt die siebte Strafkammer des Bezirksgerichts Luxemburg am 29. Februar 2024 eine Geldstrafe von 35.000 Euro sowie eine Gefängnisstrafe von neun Monaten auf Bewährung gegen den Betreiber selbst. Ein Urteil, das der Berufungsgerichtshof am 18. Dezember desselben Jahres bestätigt.
Doch der Geschäftsführer und die Betreibergesellschaft gehen gegen diese Rechtsentscheidung in Kassation. Und der Kassationshof urteilt anders als die vorherigen Instanzen. Die Entscheidung betrifft dabei vor allem die Firma, die das Restaurant betreibt. Denn der Kassationshof hebt die Urteile gegen die Betreiberfirma aus der ersten und zweiten Instanz auf. Denn, so die Richter in ihrem Urteil vom 12. Juni dieses Jahres: Die Verurteilung der Firma verstoße gegen das Rechtsprinzip „Ne bis in idem“ und damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieses Rechtsprinzip besagt, dass niemand zweimal wegen desselben Sachverhalts verurteilt werden darf. Konkret beziehen sich die Richter in ihrem Urteil auf Artikel 4 des siebten Zusatzprotokolls der Menschenrechtskonvention …
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