Dr. Benoît Ochs darf zwölf Monate nicht praktizieren. Dieses Urteil wurde am Mittwoch im Berufungsverfahren gegen den Allgemeinmediziner aus Gonderingen ausgesprochen, der durch seine Behandlungsmethoden und Aussagen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ins Visier des Disziplinarausschusses des „Collège médical“ geraten war.

Mit diesem Urteil bestätigte der „Conseil supérieur de discipline“ die Entscheidung aus erster Instanz, wodurch diese nun auch rechtskräftig wird. Bis dato hatte der Arzt nämlich auch weiterhin Patienten behandelt, obwohl ihm im Juli vergangenen Jahres ein einjähriges Berufsverbot auferlegt worden war. Benoît Ochs aber hatte Einspruch gegen dieses Verdikt eingelegt und konnte so bis zu einem Urteil in zweiter Instanz weiter praktizieren.

Diesen Einspruch wies der Disziplinarausschuss nun als unbegründet zurück. Damit wurde die Erwartung des Arztes, als eine Art Whistleblower anerkannt und freigesprochen zu werden, nicht erfüllt. Denn genau so sieht sich Benoît Ochs, den das Urteil am Mittwoch sichtlich überraschte: Als Mediziner, der lediglich Patienten angemessen behandeln wolle und von oben herab diktierte Prozeduren anprangere, die ihn daran hindern würden.

Vor rund 50 klatschenden und buhenden Unterstützern vor dem Gerichtsgebäude sprach er am Mittwoch denn auch davon, dass der Kampf gegen „die Korruption in der Medizin“ weitergehe und das Gericht dieses Urteil noch „bedauern“ werde – eine Anspielung auf in seinen Augen vermeidbare Todesfälle bei Covid-Patienten.

Konkret wurde Benoît Ochs in diesem Verfahren vorgeworfen, Covid-Patienten mit dem Medikament Hydroxychloroquin behandelt zu haben, obwohl die Gesundheitsbehörde dies verboten hatte. Zudem wird ihm zur Last gelegt, die Zweckmäßigkeit des Maskentragens und der Impfung infrage zu stellen sowie Infizierte trotz Infektionsrisikos in seiner Praxis empfangen zu haben, als auch dies untersagt war.

Infolgedessen hatte der Disziplinarausschuss in seinem Urteil in erster Instanz festgehalten, dass Benoît Ochs gegen insgesamt 13 Artikel des Deontologiekodex der Ärzteschaft sowie gegen zwei offizielle Verordnungen zum Umgang mit Patienten in Zusammenhang mit der Pandemie verstoßen hatte. Genau diese Verstöße wurden nun in zweiter Instanz bestätigt. (GS)


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