Die Erhaltung kulturellen Erbes ist in Luxemburg regelmäßig Gegenstand angeregter Debatten. Dies zumeist dann, wenn historische Gebäude vom Abriss bedroht oder in extremis davor gerettet werden. Ein neues Denkmalschutzgesetz soll plötzlichen, kostspieligen Baustopps künftig vorbeugen: Erhaltenswerte Bausubstanz soll frühzeitig erkannt sowie geschützt werden. Insgesamt soll den betroffenen Akteuren mehr Planungs- und Rechtssicherheit gegeben werden.
Es ist ein ambitioniertes Unterfangen und so fiel denn auch das Wort Paradigmenwechsel mehr als einmal im Parlament, wo das Gesetz am vergangenen Donnerstag mit einer breiten Mehrheit von 54 Stimmen verabschiedet wurde. Konkret teilt der Text, mit dem das bestehende Gesetz aus dem Jahre 1983 reformiert wird und mehrere internationale Konventionen umgesetzt werden, das Kulturerbe in vier Kategorien ein.
Zum einen in archäologisches Kulturerbe, wo erstmals das Prinzip der Präventionsarchäologie im Gesetz verankert wird. So sollen künftig bei Bauvorhaben proaktiv während der Planungsphase Probegrabungen oder Bodensondierungen durchgeführt werden. Dazu sollen „Zones d’observation archéologiques“ ausgewiesen und so ein landesweites Verzeichnis erstellt werden.
Ein einheitliches landesweites Register wird auch für das architekturale Kulturerbe geschaffen werden. Jede Gemeinde wird dabei auf ihre schützenswerte Bausubstanz analysiert und erhaltenswerte Gebäude per großherzoglicher Verordnung unter Schutz gestellt – unabhängig davon, ob sie sich in Privatbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Auch hier soll also künftig proaktiv vorgegangen werden und Gebäude sollen nicht mehr auf Einzelanträge hin „klassiert“ werden. Auch Gruppen von Gebäuden sollen in ihrer Gesamtheit als „Secteur protégé d’intérêt national“ unter Schutz gestellt werden können.
Neben dem archäologischen und dem architekturalen Kulturerbe setzt das neue Gesetz auch einen moderneren rechtlichen Rahmen in Bezug auf das sogenannte mobile Kulturerbe, das etwa Gemälde, Skulpturen, Möbel oder auch Münzen von historischer Bedeutung umfasst. Hervorzuheben ist in diesem Kontext die Einführung eines „Certificat de transfert“ für den legalen Handel mit Kulturobjekten.
Last but not least wird mit dem Gesetz auch das immaterielle Kulturerbe im nationalen Recht verankert, womit auch Traditionen, Gepflogenheiten, Know-how oder Veranstaltungen als schützenswert klassifiziert werden können. Beispiele hierfür sind die Schobermesse, die „Emaischen“ oder die Echternacher Springprozession. (GS)




