Manche Vermarktungsmethoden für Seniorenresidenzen sind dem Dachverband der Pflegedienstleister Copas ein Dorn im Auge. Im Fall eines Videoclips wurde bereits wegen vergleichender, irreführender und abwertender Werbung eine Klage eingereicht.
Der Markt mit nicht reglementierten Seniorenwohnungen boomt. Immobilienmakler haben eine Marktlücke entdeckt und offensichtlich kein Problem, Käufer zu finden. Das Familienministerium hat Firmen schon mehrmals verwarnt, das Ministerium für Verbraucherschutz prüft derweil, ob es sich bei den Vermarktungsmethoden um irreführende Werbung handelt.
Die Copas hat ihrerseits bereits rechtliche Schritte eingeleitet. Im November letzten Jahres reichte sie eine Unterlassungsklage vor Gericht ein, damit ein Werbespot der „Immobilière Pierre Weydert SA“ eingestellt wird.
Es handele sich bei diesem Video um vergleichende, irreführende und abwertende Werbung („publicité comparative, trompeuse et dénigrante“, Anm. der Redaktion), so der Vorwurf der Copas. „In besagtem Video werden Altenheime auf verunglimpfende Weise dargestellt, um ihrem Ansehen zu schaden und die eigenen Dienstleistungen als bessere Alternative hervorzuheben“, so Netty Klein, Generalsekretärin der Copas. Solche Methoden seien inakzeptabel. Netty Klein unterstreicht: „Ein Altenheim ist mit einer Seniorenresidenz überhaupt nicht vergleichbar, weil Altersheime ganz andere Dienstleistungen anbieten.“ Das Video wird mit dem Slogan „Net prett fir an d’Altersheem? Dann besicht www.betreitwunnen.lu“ vermarktet.
Das Video ist weiterhin auf der Homepage derselben Immobilienfirma unter www.logementencadre.lu verfügbar. Die Immobilienfirma schaltete damit auch eine Anzeige im TV-Programm von „RTL“.
Richter weisen Klage in erster Instanz ab
Ein Richter urteilte im Dezember zugunsten des Immobilienmaklers. Er rechtfertigte seine Entscheidung auf Basis des Konkurrenzrechtes und befand, dass die Immobilienagentur nicht im Wettbewerb mit der Copas stehe. Der Gesellschaftszweck einer Immobilienagentur sei mit jener der Copas als Arbeitgebervereinigung nicht vergleichbar. Demnach gebe es zwischen beiden kein Wettbewerbsverhältnis.
Tatsächlich kann eine Privatperson laut luxemburgischem Recht gegen eine Werbung klagen, wenn diese zu einem irrtümlichen Kauf verleitet, ohne dass dem Verbraucher selbst dabei ein Schaden zugefügt wurde. Wird die Klage allerdings von einer Firma oder einer juristischen Person eingeleitet, muss ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Angeklagten bestehen, damit die Klage zugelassen wird.
Die Copas hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt. „Wir sind mit der Beweisführung des Richters nicht einverstanden, sich in diesem Fall am Gesellschaftszweck zu orientieren, um ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zu beweisen. Es handelt sich nicht um eine Konkurrenz im Häuserbau, sondern um eine Konkurrenz der Dienstleistungen“, betont Netty Klein.
Die Anhörung wurde für September angesetzt. „Wir als Copas finden es bedauerlich, dass diese Werbung weiterhin ausgestrahlt wird“, bemängelt Netty Klein.
Die Firma „Immobilière Pierre Weydert SA“ wollte auf Nachfrage von REPORTER zu diesem Fall keinen Kommentar abgeben.
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