Die Anwendung des Naturschutzgesetzes von 2018 gilt als verfassungswidrig. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte das Verwaltungsgericht. Das Umweltministerium kündigte mittlerweile an, dass das Gesetz angepasst werden soll. Ein Reformentwurf soll noch dieses Jahr vorgelegt werden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt jene Hauseigentümer aufhorchen, die in einer Grünzone wohnen und Umbauarbeiten planen. Denn die Richter urteilten im Juli, dass das Umweltministerium das Naturschutzgesetz von 2018 in einzelnen Fällen zu restriktiv anwendete, um Renovierungsarbeiten in der Grünzone zu verweigern, wie unter anderem „RTL“ berichtete. Die Einschränkungen im Naturschutzgesetz seien nämlich höheren Grundsätzen untergeordnet, die in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt und bisher nicht berücksichtigt worden seien.
Das Urteil folgt auf eine Klage eines Ehepaares aus Remich, nachdem das Umweltministerium die Umbau- und Renovierungsarbeiten an derem Haus in der Grünzone verweigert hatte. Die Betroffenen wollten das Dach ihres Hauses in der Grünzone abreißen, energetisch sanieren und um einen Meter in die Höhe erweitern. Zudem wollten sie ein Nebenhaus künftig als Wohnfläche nutzen. Die Renovierung wurde abgelehnt, da sie als eine Vergrößerung angesehen wurde, die laut dem Naturschutzgesetz von 2018 für Privatleute ohne betriebliche Aktivität nicht zulässig sei.
Die Richter wiesen in ihrem Urteil auf das in der Verfassung folgendermaßen festgehaltene Nachhaltigkeitsprinzip hin (Artikel 11 bis): „L’Etat garantit la protection de l’environnement humain et naturel, en œuvrant à l’établissement d’un équilibre durable entre la conservation de la nature (…) et la satisfaction des besoins des générations présentes et futures.“ Ebenso sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, das durch die restriktive Anwendung des Naturschutzgesetzes nicht einfach so ausgehebelt werden könne.
Das Nachhaltigkeitsprinzip ermögliche es demnach, seine Wohnung an die energetischen Anforderungen der heutigen Zeit anpassen zu können. Es entspreche dem natürlichen Bedarf des Menschen, angemessen in einer Wohnung zu leben und diese demnach den neuen energetischen Standards und Gegebenheiten der Zeit anzupassen, so die Argumentation der Richter. Wenn sich die Energiebilanz durch die Umbauarbeiten verbessern würde, liege dies gerade in der Grünzone im Interesse des Naturschutzes.
Zudem handele es sich bei besagtem Fall um ein Haus, das vor 1965 in der Grünzone legal errichtet wurde – also bevor das erste Naturschutzgesetz dies hätte verbieten können. So sei die Hausvergrößerung erlaubt, wenn lediglich das Volumen des Hauses und nicht die tatsächliche Grundfläche des Gebäudes vergrößert werde. Die Verweigerung einer Genehmigung sei dann nicht gerechtfertigt. (LB)