Als die Urheberrechtsrichtlinie vor zwei Jahren im EU-Parlament debattiert wurde, sorgte sie für hitzige Debatten. Nun soll diese in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Woche hat das Wirtschaftsministerium den entsprechenden Entwurf vorgelegt.

Am 5. Juli hat Wirtschaftsminister Franz Fayot (LSAP) dem Parlament seinen Entwurf zur Urheberrechtsreform vorgelegt. Dies nach einer öffentlichen Anhörung von kommerziellen und öffentlichen Akteuren, die das Urheberrecht unmittelbar betrifft. Also zum Beispiel Verleger, Bibliotheken und Onlinedienstleister. Die Reform sei nötig, da sich die Rahmenbedingungen im Urheberrecht durch Digitalisierung und neue Technologien radikal verändert hätten, erklärt das Wirtschaftsministerium in einem Presseschreiben zum Entwurf.

Brisanz erhält der Text jedoch durch seine Vorgeschichte. Denn das Gesetz soll eine EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Als der Text im April 2019 zur Abstimmung im EU-Rat stand, hatte sich Luxemburg gemeinsam mit Polen, den Niederlanden, Italien und Finnland gegen die Reform ausgesprochen. In einer gemeinsamen Stellungnahme begründeten die Staaten ihre Ablehnung unter anderem damit, dass der ausgehandelte Kompromiss keine Balance zwischen Rechteinhabern und Nutzern schaffe.

Umstrittene Reform

Bereits im EU-Parlament hatte die Richtlinie für hitzige Debatten und Auseinandersetzungen gesorgt. Während vor dem Parlament Demonstranten den Tod des Internets befürchteten, sah sich die Kommission aufgrund des Protests zu einer Stellungnahme genötigt. Die zumeist jungen Demonstranten verunglimpfte die EU-Exekutive damals als „Mob“, der die Privilegien von multinationalen Internetgiganten verteidige. Der Streit eskalierte derart, dass gegen das Büro von Axel Voss (EVP), dem Berichterstatter der Reform, eine Bombendrohung einging.

Hintergrund der Debatte waren vornehmlich die Artikel 11 und 13. Der Artikel 11, der in der endgültigen Fassung der Richtlinie zu Artikel 15 wurde, regelt die Nutzung von Presseartikeln durch Online-Dienstleister. Hintergrund dafür sind unter anderem News-Aggregatoren, wie etwa Google News, die Presseartikel verschiedener Medien gesammelt darstellen. Auf Kritik stieß der Artikel insbesondere wegen der sogenannten „Link-Tax“, einer Abgabe an die Verlagshäuser, wenn Artikel und Inhalte durch andere Online-Dienste verlinkt würden.

Der Luxemburger Entwurf übernimmt größtenteils die Texte der EU-Richtlinie. So findet sich im Luxemburger Text ebenfalls die Formulierung, dass kommerzielle Online-Dienste von Urheberrechtsansprüchen befreit sind, „en ce qui concerne l’utilisation de mots isolés ou de très courts extraits d’une publication de presse.“ Ein Punkt, der bereits bei der Debatte im EU-Parlament für Kritik sorgte, da die Richtlinie nicht festlegt, was in der Praxis mit kurzen Ausschnitten gemeint sei.

Privatpersonen sind laut Luxemburger Entwurf von der Regelung ausgenommen, sofern es sich um eine private, nicht-kommerzielle Nutzung von Inhalten handelt.

Inspiration bei den Nachbarn

Für noch mehr Gegenwind sorgte Artikel 13 (Artikel 17 im verabschiedeten EU-Text) des EU-Entwurfs. Dieser sollte Online-Plattformen verpflichten, Nutzer davon abzuhalten, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf ihre Plattformen hochzuladen. Die Befürchtung: Bei großen Plattformen wie Youtube kämen automatische Upload-Filter im großem Stil zum Einsatz, die Inhalte automatisch prüfen. Dies könnte im Zweifel dazu führen, dass die Plattform auch Inhalte sperre, die nicht unter das Urheberrecht fallen, so die Gegner. Zudem sei die dafür nötige Technik sehr kostenintensiv und kleine Unternehmen und Start-Ups blieben außen vor.

Der Artikel beschäftigt die Kommission auch weiterhin. Erst am 4. Juni 2021 hat die EU-Exekutive einen Leitfaden an die Mitgliedstaaten geschickt, der festlegt, wie Artikel 17 in nationales Recht umgesetzt werden soll. Dies, um eine harmonisierte EU-weite Umsetzung der Richtlinie zu erreichen.

Der Luxemburger Entwurf hält diesbezüglich fest, dass die Betreiber von Sharing-Diensten wie Youtube ausdrücklich für die auf der Plattform dargestellten Inhalte urheberrechtlich verantwortlich sind. Deshalb sind sie verpflichtet, die Erlaubnis der Rechtehalter des jeweiligen Inhalts, etwa bei Filmen oder Musik, einzuholen. Ausgenommen von der Regelung sind Zitate, Rezensionen und Parodien von urheberrechtlich geschützten Inhalten.

Der Luxemburger Entwurf hält sich sich derweil stark an die Fassungen der Nachbarländer. So erklärt das Wirtschaftsministerium im „Exposé des Motifs“ zur Vorlage, dass man sich bei der Ausarbeitung an den Texten aus Belgien, Deutschland und Frankreich orientiert habe.