Während eines „Etat de crise“ kann die Regierung Maßnahmen per Verordnung beschließen. Die übliche parlamentarische Kontrolle wird somit eingeschränkt. Die ADR will es Bürgern deshalb während des Ausnahmezustands erleichtern, vor dem Verfassungsgericht gegen Maßnahmen zu klagen.
Der Paragraf 4 des Artikels 32 der Verfassung ist in seiner jetzigen Fassung relativ neu. Erst 2017 verabschiedete das Parlament eine Reform des Artikels, um auf die Terroranschläge in den Nachbarstaaten zu reagieren. Seitdem kann der Großherzog im Falle einer nationalen Krise den Ausnahmezustand ausrufen und die Regierung kann am Parlament vorbei und per Verordnung regieren.
Vor der Reform war der Artikel auf internationale Krisen beschränkt und wurde während der Finanzkrise nur für die Rettung der „Dexia“-Bank angewendet. Im letzten Jahr kam er zu Beginn der Pandemie zum ersten Mal in seiner neuen Fassung zum Einsatz.
Obwohl das Parlament in den drei Monaten des Ausnahmezustandes weiter tagte, war seine Kontrollfunktion stark eingeschränkt. Zwar informierte die Regierung die Volksvertreter regelmäßig über die beschlossenen Maßnahmen, aber ihr Einfluss auf die Verordnungen war faktisch gering. Mit dem ersten „Covid-Gesetz“ konnte das Parlament sich erst im Juli 2020 aktiv einbringen. Dementsprechend war es auch Bürgern kaum möglich, die Verordnungen anzufechten.
Möglichkeiten der Klage
Die ADR will Bürgern deshalb zukünftig während eines Ausnahmezustandes die Möglichkeit geben, gegen eine Maßnahme vor dem Verfassungsgericht zu klagen. „Gewisse Verordnungen gingen weit über die Verhältnismäßigkeit hinaus und waren ein weitreichender Eingriff in die bürgerlichen Freiheiten und die Versammlungsfreiheit“, begründete Roy Reding (ADR) vor einem Jahr diese Initiative …
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