Luxemburg gehört zu den europäischen Ländern, in denen Arbeitnehmer am meisten Home Office nutzen. Von zu Hause arbeiten, hört sich zwar praktisch an, ist aber nicht einfach umsetzbar. Ein Überblick über die Gesetzeslage.

Home Office hat ein Ziel: Der Arbeitnehmer soll sich seine Arbeitszeit möglichst flexibel einteilen können. So zumindest die Theorie. Doch nicht jeder profitiert vom Büro zu Hause. Einerseits zeigen Studien, dass Home Office für Mütter oft eher eine Doppel- als eine Entlastung ist. Andererseits müssen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber beim Home Office oder der sogenannten Telearbeit an bestimmte Regeln halten. Einen juristischen Rahmen dafür gibt es in Luxemburg seit 2015.

Fest steht: Nur wenn eine vorherige Einigung mit dem Arbeitgeber besteht, darf der Angestellte von zu Hause aus arbeiten. Wer sich mit seinem Arbeitgeber darauf einigt, muss das bei Vertragsabschluss oder in einem Nachtrag schriftlich festhalten. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer allerdings nicht dazu verpflichten von zu Hause aus zu arbeiten. Es ist demnach kein Kündigungsgrund, wenn ein Angestellter sich dem verweigert.

Im Vertrag muss unter anderem der Ort der Telearbeit festgelegt werden. Wenn der Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus arbeitet, muss ein anderer Ort (beispielsweise ein Shared-Space-Büro) angegeben werden. Außerdem müssen Wochentage und Uhrzeiten festgelegt werden, während denen der Arbeitnehmer erreichbar sein muss, sowie Arbeitsmaterial, das vom Arbeitgeber für das Home Office zur Verfügung gestellt wird.

Risiko Datenschutz und Privatleben

Telearbeit bedeutet demnach auch mehr Bürokratie und eine genauere Absprache mit der Arbeitsstelle. Es muss genau definiert werden, wer, wann, wo, wie viel arbeitet, wer der Ansprechpartner des Arbeitnehmers ist, wer der Vorgesetzte. Außerdem müssen sich diejenigen, die zu Hause arbeiten intensiv mit anderen Mitarbeitern und mit den Vorgesetzten absprechen, damit Arbeitsabläufe gut übereinstimmen. Der Arbeitnehmer muss den Telearbeiter außerdem genauso über Geschehnisse in der Firma in Kenntnis setzen wie alle anderen Mitarbeiter.

Wird Telearbeit durch einen Nachtrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine Anpassungszeit zwischen drei und zwölf Monaten anzufragen. Diese Eingewöhnungsphase ist allerdings keine Pflicht.

Schwierig wird Heimarbeit beim Thema Datenschutz. Auf welche Daten darf der Arbeitnehmer im Home Office zugreifen? Wie werden diese Daten geschützt? Hier muss der Arbeitgeber nicht nur das Arbeitsmaterial (Computer, Arbeitstelefon, etc.) richtig ausstatten, er muss den Arbeitnehmer auch ausreichend informieren und ihn über Konsequenzen in Kenntnis setzen, falls er sich nicht an die vereinbarten Datenschutzrichtlinien hält.

Bedenken zu Datenschutz schränken allerdings auch allgemein die Möglichkeit von Home Office ein. Je nach Branche besteht ein großes Risiko, so dass nicht jedem Arbeitnehmer ein Home Office zugesprochen werden kann.

Sonderfall Grenzgänger

In Luxemburg ist Home Office auch deshalb beliebt, weil das Land im Verkehr untergeht. Wer aber von zu Hause aus arbeitet, spart sich den stressigen Weg zur Arbeit. In Luxemburg sind  allerdings auch rund 200.000 Grenzgänger berufstätig. Ein Grenzgänger, mit Job in Luxemburg, wird auch hier besteuert. Was aber, wenn er von zu Hause aus – also im Ausland arbeitet?

Wer von Belgien oder Deutschland aus arbeitet, darf 24 beziehungsweise 19 Tage pro Jahr Home Office machen und sich weiterhin in Luxemburg besteuern lassen. Überschreitet der Arbeitnehmer diese Tagesanzahl, darf das Heimatland das an den restlichen Tage verdiente Geld besteuern. In Belgien hoffen Arbeitnehmer, dass die Zahl der Tage von 24 auf 48 steigen wird. Ein Abkommen zwischen Luxemburg und Belgien wurde allerdings noch nicht unterzeichnet.

In dem Fall werden Grenzgänger allerdings doppelt besteuert – in Luxemburg pro Monat, im Heimatland für die anfallenden Tage. Wer sein Geld aus Luxemburg dann zurückerstattet haben will, muss den Antrag allerdings im Heimatland stellen – und das reicht ihn weiter an die nationale Steuerbehörde.

Bei der Sozialversicherung gilt: Wer mehr als 25 Prozent der Zeit im Heimatland arbeitet, muss sich auch dort versichern. Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer sich parallel dazu auch in Luxemburg versichern lassen – für die restlichen Tage, die er hierzulande arbeitet. Sind es weniger als 25 Prozent, muss er sich nur in Luxemburg versichern lassen.

In Frankreich gibt es erst seit Kurzem eine Obergrenze an Tagen für Telearbeit. Sie wurde im März 2018 im Rahmen eines Steuerabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg auf 29 festgelegt und gilt seit Juli. Der Bürgermeister von Thionville will sogar noch einen Schritt weitergehen. Er verlangt einen Tag Home Office für die französischen Grenzgänger – um die Staus auf den Autobahnen in den Griff zu bekommen. „Luxemburg ist dafür bereit“, sagte er im Gespräch mit dem Quotidien. Es sei nur noch an Frankreich, innovativer zu werden.