„Schued, datt Hexeverbrennungen net méi in sinn“: Diesen Satz äußerte im Februar 2021 ein Facebook-Nutzer in Bezug auf Laura Zuccoli. Es sind Worte, die nicht ohne Folgen blieben. Die langjährige Vorsitzende der „Association de soutien aux travailleurs immigrés“ (ASTI) reichte Klage ein. Der Fall wurde am Montag vor Gericht verhandelt – und könnte den Beschuldigten am Ende teuer zu stehen kommen.

Mit seinem Satz hatte der Angeklagte einen Beitrag des ADR-Abgeordneten Fred Keup auf der Facebook-Seite der Initiative „Wee 2050“ kommentiert. In einem Video hatte der Politiker die ASTI-Präsidentin angegriffen, nachdem diese in einem Meinungsbeitrag auf „RTL“ die Diskriminierung von Familien und Kindern mit kapverdischen Wurzeln in der Schule thematisiert hatte. Die ASTI hatte daraufhin das Vorgehen von Fred Keup scharf kritisiert.

Das Video von Fred Keup habe eine „Welle des Hasses“ ausgelöst, so François Moyse, der Anwalt von Laura Zuccoli, vor Gericht. Dabei seien auch zahlreiche Äußerungen getätigt worden, die nichts mit dem Thema zu tun hätten, sondern sich ausschließlich gegen die Person von Laura Zuccoli und explizit gegen sie als Frau richteten, so der Rechtsanwalt. Es sei inakzeptabel, dass die Hexenverbrennung angeführt und so das Leben eines Menschen bedroht würde.

Ja, sie habe sich persönlich angegriffen gefühlt, erklärte Laura Zuccoli, die rezent nach zwölf Jahren den ASTI-Vorsitz aufgab, auf Nachfrage des Richters. Weil es eben nicht um die Diskussion an sich ging, sondern ausschließlich um ihre Person. Es sei wichtig, solche Anfeindungen – es sei ja auch nicht das erste Mal – nicht einfach so hinzunehmen, sondern dagegen vorzugehen, daher die Klage.

Besagte Klage hatte die Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt, was verwundere, und was ihn und seine Mandantin zu einer „Citation directe“ bewogen hatte, so François Moyse. Denn dass der Beschuldigte strafrechtlich zu verfolgen sei, stehe außer Frage. Der Anwalt verwies auf die Straftatbestände der Diffamierung, der Beleidigung sowie der Todesdrohung und forderte eine Verurteilung zur Zahlung von 10.000 Euro Schadenersatz plus 2.000 Euro Verfahrenskosten.

Der Beschuldigte selbst war nicht vor Gericht erschienen. Er ließ sich von seinem Anwalt Yves Altwies vertreten. Dieser erklärte, die Äußerung seines Klienten sei zweifelsfrei „deplatziert“ gewesen, sie würde die angeführten Straftatbestände aber nicht erfüllen. Das Urteil in diesem Fall ergeht am 17. Februar.

Es ist nicht das erste Verfahren gegen den Beschuldigten. Seit Mitte vergangenen Jahres unterliegt er bereits Bewährungsauflagen, nachdem gegen ihn eine „Suspension du prononcé“ ausgesprochen worden war. Der Tatvorwurf damals: Aufruf zum Hass. (GS)


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