Ein Polizist soll über Jahre hinweg Arbeitszeiten manipuliert und im Dienst bezahlte Fitnesskurse gegeben haben. Zwar wurden keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kriminalbeamten eingeleitet. Und doch hatte sein Nebenverdienst am Ende einen hohen Preis.

An einem Tatort kann ein einziges Detail den Unterschied machen: Ein Haar auf dem Autositz, ein Fingerabdruck an der Tür oder ein Blutfleck auf einer Hose liefern Ermittlern oft entscheidende Hinweise und dienen später als Beweismittel. Umso erstaunlicher sind die Vorwürfe gegen einen Beamten des Mess- und Erkennungsdienstes der Luxemburger Kriminalpolizei.

Ausgerechnet dort, wo Präzision, Dokumentation und Glaubwürdigkeit unerlässlich sind, soll er diese Prinzipien missachtet haben – nicht bei der Spurensicherung, sondern bei seiner eigenen Arbeitszeit. Denn Jeannot N. steht im Verdacht, über Jahre hinweg Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Während seiner regulären Dienstzeit soll er entgeltliche Spinning-Kurse in Fitnessstudios gegeben und seinen Dienstplan manipuliert haben, um sich nicht geleistete Überstunden auszahlen zu lassen.

Diese Vorwürfe beendeten denn auch die Karriere des stellvertretenden Leiters der für den Norden des Landes zuständigen Einheit des Mess- und Erkennungsdienstes. Im Sommer 2023 versetzte Ressortminister Henri Kox (Déi Gréng) ihn im Zuge eines Disziplinarverfahrens zwangsweise in den Ruhestand („Mise à la retraite d’office“). Der inzwischen 56-Jährige ging dagegen vor dem Verwaltungsgericht vor – ohne Erfolg. Fast drei Jahre nach seiner Entlassung bestätigten die Richter in erster Instanz nun die Maßnahme. Reporter.lu liegt das schriftliche Urteil vor. Es zeichnet das Bild eines Mannes, der über Jahre hinweg persönliche Interessen über seine Pflichten als Polizist gestellt haben soll.

Doppelte Bezahlung

Der Fall begann mit einem Hinweis aus den eigenen Reihen. Ende Mai 2020 meldete ein Polizeibeamter der „Inspection générale de la police“ (IGP), dass sein Vorgesetzter Dienstzeiten für private Tätigkeiten nutze. Es folgten umfassende Ermittlungen: Dienstpläne wurden ausgewertet, Zeiterfassungen mit Rechnungen aus Fitnessstudios verglichen und der berufliche Alltag des „Commissaire en chef“ rekonstruiert.

Die Ermittler kamen zu dem Schluss, dass Jeannot N. systematisch vorging. Zwischen 2018 und 2020 soll er wiederholt Sportstunden, die Polizeibeamten zustehen, im Zeiterfassungssystem eingetragen, diese Zeit jedoch genutzt haben, um Spinning-Kurse zu leiten. Nach seiner Rückkehr habe er die Einträge gelöscht und die Zeit als reguläre Arbeitsstunden verbucht. So habe er sich Überstunden gutschreiben und auszahlen lassen. Möglich war dies, weil er als stellvertretender Leiter seiner Einheit weitreichende Berechtigungen im Zeiterfassungssystem hatte und Änderungen selbst vornehmen konnte.

Force est de constater que le demandeur a reconnu la majorité des faits qui lui ont été reprochés lors de son audition devant l’enquêteur, de sorte qu’il est à présent malvenu de soutenir le contraire.“Urteil des Verwaltungsgerichts

Grundsätzlich dürfen Staatsbeamte keiner entgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen, es sei denn, sie haben eine Genehmigung ihres Ministeriums. Eine solche Genehmigung hatte Jeannot N. nicht, obwohl er laut eigenen Angaben seit 2014 Spinning-Kurse gab. Zwar stellte er 2016 einen entsprechenden Antrag, erhielt jedoch keine Antwort. Dies wertete er eigenen Aussagen zufolge als stillschweigende Zustimmung.

Die schriftliche Urteilsbegründung zeigt jedoch, dass sich mehrere Vorgesetzte negativ zu dem Antrag positionierten. Der damalige Generaldirektor der Polizei, Philippe Schrantz, warnte den Minister, die Nebentätigkeit könne die dienstliche Verfügbarkeit beeinträchtigen. Bereitschaftsdienste und der Ablauf innerhalb der Einheit könnten darunter leiden. Diese Einschätzung stützte sich auf einen Vorfall vom Februar 2016. Während eines Bereitschaftsdienstes hielt Jeannot N. einen Spinning-Kurs ab. Als er zum Tatort eines Einbruchs gerufen wurde, erschien er erst nach Kursende. Seine Erklärung: Die Hausbesitzer seien im Urlaub gewesen und die Polizei habe ohnehin auf einen Angehörigen warten müssen.

Kommissar sieht sich in Opferrolle

Im Verfahren verfolgte Jeannot N. unterschiedliche Verteidigungslinien. Während er anfangs bei der IGP einen Großteil der Verstöße einräumte, bestritt er später vor dem Verwaltungsgericht deren Tragweite. Er räumte zwar ein, „einige Fehler“ begangen zu haben, bestritt aber gleichzeitig, dass die IGP ihm ein Fehlverhalten habe nachweisen können. Er widersprach seinen früheren Aussagen und gab an, er habe keinen einzigen Kurs während seiner Arbeitszeit gegeben. Manipulationen am Zeiterfassungssystem habe er zwar vorgenommen. Dabei handele es sich aber um eine „normale und nicht missbräuchliche“ Vorgehensweise, um den tatsächlichen Tagesablauf abzubilden.

Besonders scharf griff er den Kollegen an, der die Affäre ins Rollen gebracht hatte. Dieser habe nicht aus dienstlichem Interesse gehandelt, sondern aus persönlichem Karrierestreben. Der Hinweisgeber habe es auf seine Position als stellvertretender Leiter der Abteilung abgesehen, so Jeannot N.

Zudem zweifelte die Verteidigung des Beamten die Unabhängigkeit der Ermittlungen an. Der Ermittler der IGP habe den Hinweisgeber seit Jahren gekannt und privaten Kontakt zu ihm gepflegt. Als Beleg führte Jeannot N. an, der Ermittler habe an einer Einweihungsfeier des Hinweisgebers teilgenommen.

Gericht stellt keine Befangenheit fest

Die IGP selbst wies diesen Vorwurf zurück. Monique Stirn, die damalige Generalinspekteurin der Polizei, erklärte bereits im September 2022 in einem Schreiben, der Ermittler habe bei Übernahme des Falls offengelegt, dass er vor etwa 20 Jahren kurzzeitig mit dem Hinweisgeber zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus habe es keine besondere Beziehung gegeben, auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass der Ermittler an einer solchen Feier teilgenommen habe.

Auch das Verwaltungsgericht sah hierin keinen Grund für Befangenheit. Weder die frühere Zusammenarbeit noch die Teilnahme an einer Feier reichten aus, um die Unabhängigkeit des Ermittlers infrage zu stellen.

Auch mit weiteren Verfahrensrügen scheiterte Jeannot N. Wie sein Anwalt im Laufe des Verfahrens kritisierte, habe die IGP seinem Mandanten vor der Vernehmung keine Akteneinsicht gewährt. Ohne Unterlagen habe sich der Mann nicht angemessen auf Fragen zu teils Jahre zurückliegenden Vorgängen vorbereiten können. Dies werde lediglich von der IGP so gehandhabt. Andere Staatsbeamte erhielten vom zuständigen „Commissaire du gouvernement chargé de l’instruction disciplinaire“ bereits vor Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht.

Das Gericht wies dies als „eine bloße Behauptung“ zurück. Das Gesetz sehe bei allen Disziplinarverfahren vor, dass die Akten erst nach Abschluss der Ermittlungen eingesehen werden können. Zudem seien die Vorwürfe zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt worden.

Verfahren geht in zweite Instanz

Die Richter bewerteten die Beweislage als eindeutig und stichhaltig. Zeugenaussagen, Rechnungen, Zeiterfassungsdaten und die eigenen Erklärungen des Beamten würden keinen Zweifel hinterlassen: Jeannot N. habe über Jahre hinweg gegen grundlegende Dienstpflichten verstoßen. Seine Kehrtwende bewertete das Gericht kritisch: Der Mann habe den Großteil der ihm vorgeworfenen Tatsachen gegenüber dem Ermittler eingeräumt, „sodass es nun unangebracht ist, das Gegenteil zu behaupten“.

Polizeibeamte hätten eine besondere Verantwortung. Insbesondere von einem leitenden Beamten der Kriminalpolizei würden höchste Integrität, Verlässlichkeit und eine Vorbildfunktion erwartet. Jeannot N. sei diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, so das Gericht.

Dementsprechend sei es ausgeschlossen, dass der Mann wieder in den Polizeidienst zurückkehren könne. Ohnehin habe er keine Reue gezeigt und sei sich der Schwere seines Fehlverhaltens nicht bewusst. Im Laufe des Verfahrens habe er mehrfach den Satz gesagt: „Ich habe mir nichts dabei gedacht.“

Il y a finalement lieu de constater qu’il est difficilement concevable qu’un policier qui manipule l’encodage de ses heures de travail pendant des années puisse rester en fonction en tant que dépositaire de la force publique.“Urteil des Verwaltungsgerichts

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wie der Anwalt des Polizisten, Fränk Rollinger, auf Nachfrage betonte, habe man bereits Einspruch eingelegt. Auch in zweiter Instanz wolle man weiter auf die Verfahrensfehler hinweisen.

Trotz der Schwere der Vorwürfe blieben Jeannot N. strafrechtliche Ermittlungen erspart. Und das, obwohl sich die IGP im Laufe des Verfahrens gleich zweimal an die Staatsanwaltschaft wandte. Diese bewertete die Vorwürfe jedoch als nicht strafrechtlich relevant, sondern vorwiegend disziplinarischer Natur.

Vorwürfe gegen Ex-Kripo-Leiter

Strafrechtlich kann die Manipulation eines Zeiterfassungssystems durch einen Beamten zur Selbstbereicherung jedoch ebenfalls relevant sein. Ein solcher Sachverhalt kann als „Concussion“ eingestuft werden. Nach den Artikeln 243 und 244 des Strafgesetzbuches wird das Delikt mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 500 und 125.000 Euro geahndet. Darüber hinaus kann ein Verurteilter das Recht verlieren, öffentliche Ämter und Funktionen auszuüben.

Entsprechende Ermittlungen wurden in der jüngsten Vergangenheit auch gegen den früheren Direktor der Kriminalpolizei, Steve Schmitz, geführt, wie Reporter.lu bereits im Mai berichtete. Auch er soll sich nicht geleistete Arbeitsstunden durch Manipulationen des Arbeitszeiterfassungssystems haben auszahlen lassen.

Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Mann endeten im Sommer 2025 mit einer Verwarnung durch die Staatsanwaltschaft. Es folgte ein disziplinarisches Verfahren, dessen Ausgang bislang noch offen ist. Inzwischen befindet sich Steve Schmitz seit mehreren Monaten im Ruhestand.


Mehr zum Thema