Peter Freitag und Jean-Marie Jacoby dürften zufrieden sein: Die beiden Corona-Protestler wurden am Dienstag vor Gericht nicht verurteilt. Stattdessen hat der zuständige Richter das Verfassungsgericht mit der Aufgabe befasst, zu klären, ob verschiedene Covid-Maßnahmen der Regierung dem Grundgesetz widersprechen.

Genau dies hatten die beiden Beschuldigten gefordert, als sie sich Mitte Januar wegen Verstößen gegen eben solche Maßnahmen vor dem Polizeigericht Luxemburg verantworten mussten. Die Staatsanwaltschaft hatte in dem Verfahren die Verurteilung der beiden Männer, die sich in den vergangenen Monaten zu Hauptfiguren der Corona-Protestbewegung entwickelt haben, zu einer Geldstrafe beantragt. Ein Urteil erging diesbezüglich am Dienstag aber noch nicht.

Vielmehr hat das Polizeigericht nun vier sogenannte Vorfragen („Questions préjudicielles“) formuliert und an das Verfassungsgericht weitergereicht. Dabei geht es in zwei Fragen um die Auferlegung von Maskenpflicht und Distanzregeln bei Zusammenkünften von mehreren Personen. Die beiden anderen Fragen betreffen die zeitweilig geltende Ausgangssperre sowie das Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit. Wann das Verfassungsgericht sich dieser Fragen annimmt, ist unklar. Zunächst einmal muss es sie überhaupt als zulässig anerkennen.

Peter Freitag und Jean-Marie Jacoby, die beide am Dienstag nicht vor Gericht anwesend waren, aber können allein die Fragestellung schon als Teilerfolg verbuchen. Denn sie sehen in den Corona-Vorschriften „die Sicherheit des Privatlebens, die natürlichen Rechte des menschlichen Wesens, das Recht auf freie Meinungsäußerung beziehungsweise das Demonstrationsrecht“ eingeschränkt. Vor Gericht hatten sie entsprechend argumentiert. Zudem vertraten sie dort die Auffassung, Masken und Distanzregeln würden der Gesundheit mehr schaden als das Virus und die Covid-Einschränkungen seien rein politische Maßnahmen sowie ein medizinisches Experiment an der Bevölkerung.

In einem Punkt, der in einem gesonderten Verfahren verhandelt wurde, fiel am Dienstag dann aber doch ein Urteil. Dabei ging es um die Nutzung einer Musikanlage bei sechs „Polonaise solidaire“-Veranstaltungen im September und Oktober 2021. In den Augen der Staatsanwaltschaft stellte dies einen Verstoß gegen das Polizeireglement der Stadt Luxemburg dar. Infolgedessen hatte sie eine Geldstrafe gefordert. Das Gericht bewertete die Sachlage anders und sprach die beiden Angeklagten in diesem Punkt frei. (GS)