Ein Asylbewerber forderte ein Bett in einer Flüchtlingsunterkunft, wie es das Gesetz vorsieht. Doch das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage ab. Da die regulären Heime überfüllt seien, sei die Unterbringung in einer Notstruktur zumutbar – zumindest vorübergehend.

Seit Ende Dezember führt das „Office national de l’accueil“ (ONA) erneut eine Warteliste für männliche Asylbewerber ohne Familie. Knapp 100 Männer befinden sich aktuell auf dieser Liste. In einem Brief teilt der ONA-Direktor den Betroffenen mit, dass sie übergangsweise keinen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft erhalten.

Gegen diese Entscheidung klagte ein 25-jähriger Asylbewerber aus Niger in einem Schnellverfahren („Référé“) vor dem Verwaltungsgericht. Sein Anwalt beantragte eine einstweilige Schutzmaßnahme, da die physische und mentale Gesundheit durch die verweigerte Unterkunft in Gefahr sei. Der Betroffene verbringt seit einem Monat die Nächte und einen Teil des Tages in der „Wanteraktioun“ (WAK), der Notstruktur für Obdachlose. Reporter.lu berichtete vergangene Woche über den Fall und seine möglichen Folgen für die nationale Asylpolitik.

Kein Standard, aber zumutbar

Mittlerweile liegt das Urteil in diesem Fall vor. Und in diesem weist der Präsident des Verwaltungsgerichts den Antrag des Asylbewerbers aus dem Niger ab. Der Rechtsstreit müsse in einem regulären Verfahren („au fond“) geklärt werden. Das Gesetz sehe vor, dass im Schnellverfahren keine Entscheidung fallen dürfe, die dem Hauptverfahren vorgreife.

Zudem bestehe keine unmittelbare Gefährdung, die eine einstweilige Schutzmaßnahme erfordere, hält der Richter fest. Der Kläger habe keinen ernsthaften Schaden für seine Gesundheit nachweisen können. Zwar entspreche die „Wanteraktioun“ nicht dem normalen Standard der Unterbringung, doch die Notstruktur sowie Einkaufsgutscheine für Essen, Kleider und Hygieneartikel würden es dem Asylbewerber erlauben, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Seine Menschenwürde sei insofern gewahrt …