Seit vielen Jahren schon kritisieren Kinderrechtler Luxemburg wegen Unzulänglichkeiten beim Kinder- und Jugendschutz, während die sich aufdrängende Reform des Jugendschutzgesetzes von 1992 weiter auf sich warten ließ. Nun aber haben das Justizministerium und das Bildungsministerium drei Gesetzentwürfe ausgearbeitet, mit denen die Reform umgesetzt werden soll.
Anders als der Gesetzentwurf, den 2018 der damalige Justizminister Felix Braz (Déi Gréng) vorgelegt hatte und für den er viel Kritik erntete, sehen die neuen Entwürfe eine strikte Trennung von Jugendschutz und Jugendstrafrecht vor. „Alle früheren Kritikpunkte des UN-Kinderrechtsausschusses sind nicht mehr relevant“, wird diesbezüglich Renate Winter auf der Internetseite des Parlaments zitiert.
Die ehemalige UN-Kinderrechtsbeauftragte hat die Arbeit an den Gesetzen begleitet und war am Dienstag auch anwesend, als Justizministerin Sam Tanson (Déi Gréng) und Bildungsminister Claude Meisch (DP) die Texte den Abgeordneten der zuständigen Parlamentsausschüsse und später der Presse vorstellten. Die Minister hoffen, dass die Texte noch vor Ende dieser Legislaturperiode verabschiedet werden können.
Das reformierte Jugendschutzgesetz weitet die Befugnisse des „Office national de l’enfance“ (ONE) aus, das Kindern und Jugendlichen in Not sowie ihren Familien Hilfestellung bietet. Dabei sollen künftig die Eltern als gleichwertiger Partner in die Betreuung eingebunden werden und ihnen die nötige Unterstützung angeboten werden. Auch die Betreuung der Pflegefamilien soll verbessert werden. Das „Centre socio-éducatif de l‘Etat“ (CSSE) wird neue Aufgaben im Bereich der Prävention erhalten, während Sanktionen nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Strafrechtliche Maßnahmen werden künftig über das neue Jugendstrafrecht geregelt, das ab einem Alter von 14 Jahren greift, sich am Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung orientiert, die Sanktionen aber stets in Anbetracht des jungen Alters der Täter anpasst. In manchen Fällen können auch Personen bis 21 Jahre unter das Jugendstrafgesetz fallen.
Gefängnisstrafen sollten dabei das letzte Mittel darstellen. Bevorzugt sollen alternative Sanktionen, wie gemeinnützige Arbeit, eine Ausgangssperre oder etwa das Verbot der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten, angewendet werden. Die Haftstrafen für Jugendliche werden im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht halbiert, wobei die Minimalstrafe sechs Monate beträgt und die Maximalstrafe zehn Jahre. Die Untersuchungshaft für Jugendliche wird derweil auf drei Monate begrenzt.
Verbüßt werden die Haftstrafen in der Jugendstrafanstalt „Unisec“ in Dreiborn. Die Anzahl der Plätze dort wird von zwölf auf 24 verdoppelt. Verwaltet wird sie künftig von der Gefängnisverwaltung und nicht mehr vom „Centre socio-éducatif de l’Etat“. (GS)