Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat ein weitreichendes Urteil zur EU-Richtlinie über einheitliche Standards für Mindestlöhne gefällt. Die Richter gaben dem Kläger Dänemark zum Teil recht, indem sie zwei Bestimmungen für nichtig erklärten, weil die EU-Kommission hier ihre Kompetenzen überschritten habe. Am Grundprinzip der Richtlinie, die auf den früheren Luxemburger EU-Kommissar Nicolas Schmit (LSAP) zurückgeht, rüttelten sie aber nicht. Damit müssen die Länder die Richtlinie umsetzen. Auch das Großherzogtum.

Das Gericht bestätigte in seinem Urteil vom Dienstag die Referenzwerte, an denen sich die Staaten zur Festlegung ihres Mindestlohns orientieren sollen: 60 Prozent des Medianlohns beziehungsweise 50 Prozent des Durchschnittslohns. Ebenfalls unangetastet ließen die Richter die Vorgabe, dass die Arbeit von mindestens 80 Prozent der Beschäftigten über Kollektivverträge geregelt sein soll. In Luxemburg liegt dieser Wert aktuell bei 55 Prozent. Für nichtig erklärten sie hingegen die Kriterien für die Festlegung und zur Aktualisierung der Löhne sowie eine Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen. Beides obliege den Ländern.

Zur Erinnerung: Über die Umsetzung dieser Richtlinie war im Oktober 2024 ein Streit zwischen Regierung und Gewerkschaften entbrannt, der den Anfang eines sich immer schwieriger gestaltenden Sozialdialogs bilden sollte. Damals hatte Arbeitsminister Georges Mischo (CSV) im „Conseil permanent du travail et de l’emploi“ (CPTE) eine Anpassung des Kollektivvertragsgesetzes vorgeschlagen …