Das Thema Abtreibung soll bekanntlich in die Luxemburger Verfassung aufgenommen werden. Konkret soll dort die „Freiheit“, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen, verankert werden, aber nicht das „Recht“ darauf. Darauf hatten CSV und DP bestanden, um ihre Zustimmung zu geben. Jetzt hat der Staatsrat eine zusätzliche Stellungnahme zu dem Vorhaben abgegeben. Und darin widerspricht er den Mehrheitsparteien: Juristisch betrachtet mache es keinen Unterschied, ob die Abtreibung als „Droit“ oder als „Liberté“ ins Grundgesetz eingeschrieben wird, so der Staatsrat.
Damit argumentiert der Staatsrat ähnlich wie große Teile der Opposition. Diese hatte wiederholt betont, dass mit der Formulierung „Recht“ jedoch ein stärkeres Zeichen für das Recht der Frau auf Selbstbestimmung gesetzt würde. Einige Vertreter von CSV und DP aber sahen einen Unterschied zwischen beiden Begriffen und so einigte sich der zuständige parlamentarische Ausschuss Anfang Oktober darauf, die „Freiheit“ einer Abtreibung im Abschnitt über die „Libertés publiques“ in Kapitel zwei der Verfassung aufzunehmen.
Der Staatsrat erinnert in seinem „Avis“, der kurz vor Weihnachten veröffentlicht wurde, daran, dass Abschnitt 2 von Kapitel 2 der Verfassung die „Droits fondamentaux“ garantiere, die als „droits fondamentaux intangibles“ gelten, während Abschnitt 3 desselben Kapitels die „Libertés publiques“ garantiere …
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