Die Regierung setzt ein Zeichen im Kampf gegen den Missbrauch von Minderjährigen. Justizministerin Sam Tanson (Déi Gréng) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Strafen in diesem Bereich verschärft werden.

Mit dem Gesetzentwurf 7949 sollen das Strafgesetzbuch sowie die Strafprozessordnung unter anderem dahingehend angepasst werden, dass der Begriff der Einwilligung („Consentement“) genau definiert wird. Dabei soll etwa festgehalten werden, dass das Unterlassen von körperlichem Widerstand nicht als Zustimmung für sexuelle Handlungen gewertet werden darf. Auch soll gesetzlich verankert werden, dass eine Einwilligung zu jeglichem Moment der Handlungen wieder zurückgezogen werden kann. Das betrifft nicht nur Minderjährige, sondern auch Erwachsene. Im Fall von Minderjährigen unter 16 Jahren soll festgehalten werden, dass sie in keinem Fall eine Einwilligung für sexuelle Handlungen geben können. Wie bisher sollen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren denn auch explizit verboten bleiben.

An anderer Stelle soll die Terminologie angepasst werden. So wird beim Tatbestand der sexuellen Handlungen der Begriff des Sittlichkeitsdelikts („Attentat à la pudeur“) durch den Begriff der Verletzung der sexuellen Integrität („Atteinte à l’intégrité sexuelle“) ersetzt. Es soll denn auch genau definiert werden, was unter diese Straftatbestände fällt. So sollen sie nicht nur Handlungen umfassen, die ein Täter an einem Opfer begeht, sondern auch Handlungen des Opfers an sich selbst oder an Drittpersonen, zu denen es gezwungen wird.

Vor allem aber sollen nun erstmalig die Vergewaltigung von Minderjährigen sowie inzestuöse Beziehungen zu Minderjährigen als eigenständige Straftatbestände festgehalten werden. Bisher war das nicht der Fall. Der Umstand, dass solche Vergehen an minderjährigen Opfern und/oder von nahestehenden Personen begangen wurden, wurde vielmehr als erschwerender Umstand („Circonstance aggravante“) gewertet und entsprechend beim Strafmaß berücksichtigt. Die neuen Straftatbestände sollen denn auch mit erhöhten Strafen geahndet werden, bis zu einer Maximalstrafe von 30 Jahren Freiheitsentzug.

Neben höheren Strafen sollen auch längere Verjährungsfristen den Kampf gegen Kindesmissbrauch verschärfen. Besagte Verjährungsfristen werden angepasst, manche auf bis zu 30 Jahre verlängert, für schwere Verbrechen sollen sie sogar gänzlich wegfallen. Als Neuerung soll außerdem im Sexualstrafrecht vorgesehen werden, dass sich sexuelle Vergehen an Minderjährigen auch im digitalen Raum, sprich im Internet, ereignen können und entsprechende Taten verfolgt werden. Präzisiert wird darüber hinaus, was alles als Kinderpornografie gilt. (GS)