In Zusammenhang mit dem Artikel „Weniger hohe Geldstrafen für Karine Reuter“, erschienen am 15. Mai auf Reporter.lu, macht Karine Reuter Gebrauch von ihrem Antwortrecht, so wie es das Gesetz über die freie Meinungsäußerung in den Medien vorsieht.

Nachfolgend der Text des „Droit de réponse“ im Wortlaut:

In seinem Artikel, datiert auf den 15. Mai 2026 unter dem Titel „Weniger hohe Geldstrafen für Karine Reuter“ begeht der nicht genannte Autor von REPORTER eine Desinformation der Leserschaft durch grobe und fahrlässige Unterlassung.

In der Tat geht aus besagtem Artikel keineswegs hervor, dass ich in drei von vier Anklagepunkten absolut freigesprochen wurde.

REPORTER vermittelt im Gegenteil den fälschlichen Eindruck, dass es lediglich zu einer Senkung der Geldbuße, zu der ich erstinstanzlich verurteilt wurde, kam, ansonsten aber das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten worden sei.

Das Gegenteil ist der Fall: In der Tat spricht die das Berufungsgericht mich durch Urteil vom 13. Mai 2026 vollumfänglich frei von jeglicher Schuld in Bezug auf eine Verletzung der Artikel 2-2, 3, 3-1 und vor allem 5 des Gesetzes über Geldwäsche.

Der einzige Punkt, der zurückbehalten wurde, ist schlussendlich in den Augen des Berufungsgerichtes, eine Verfehlung laut Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2004, indem zwar Mitglieder meiner Kanzlei in Sachen Bekämpfung von Geldwäsche ausgebildet wurden, diese aber die nötigen Informationen in ungenügender Weise an das andere Personal weitergegeben hätten. Kein einziger weiterer Anklagepunkt wurde gegen mich zurückbehalten.

Besonders schwer wiegt der von REPORTER unterschlagene FREISPRUCH was eine nicht getätigte «Verdachtsmeldung» anbelangt

Ich stand immer auf dem Standpunkt, wie dies nun auch von dem Berufungsgericht festgehalten wurde, dass zu keinem Augenblick eine Ursache bestand, besagte Klienten von aserbaidschanischer Staatsbürgerschaft in Verdacht zu haben Geldwäsche zu betreiben. Nur am Rande: diese wurden auch zu keinem Zeitpunkt wegen angeblicher Geldwäsche belangt.

Im Gegenteil: Das Berufungsgericht hält wörtlich fest: «il y a lieu de constater que les opérations concernaient des sociétés luxembourgeoises, des résidents luxembourgeois, des flux bancaires validés par des établissements luxembourgeois ainsi que des montants cohérents avec des opérations immobilières“

Dass zwei andere Notare, darunter die damalige Präsidentin der Notarkammer, in der Sache der aserbaidschanischen Investoren, durch eine Anerkennung strafrechtlicher Schuld, zu Geldstrafen von je 70.000.-EUR verurteilt wurden (einmal in Form einer «transaction pénale» und einmal durch ein Urteil in Form von «plaidé coupable») ist absolut deren Sache; auch kenne ich nicht die Details der jeweiligen Akten. Wahrscheinlich befürchteten diese Notare eine negative Berichterstattung wie jene der der ich zum Opfer falle.

Es ist umso bedauerlicher, dass REPORTER, nachdem Artikel publiziert wurden unter reisserischen Titeln wie „Karine Reuter, die Notarin, die keine Fragen stellte“, nunmehr im Berufungsurteil lediglich von weniger hohen Geldstrafen spricht und den FREISPRUCH im wesentlichsten Punkt mit keinem Wort erwähnt.


Anmerkung der Redaktion

Die Redaktion von Reporter.lu veröffentlicht diese Antwort von Karine Reuter und gesteht ihr – wie schon mehrfach in der Vergangenheit anderen Personen – das gesetzlich garantierte Antwortrecht zu. Wir fühlen uns diesem Prinzip verpflichtet und sehen es als wesentlichen Teil der Pressefreiheit an.

Angesichts des Inhalts dieser Antwort fühlen wir uns aber verpflichtet, einige Aussagen von Karine Reuter zu kommentieren bzw. zu korrigieren – auch das sieht das Gesetz ausdrücklich vor.

Frau Reuter unterstellt der Redaktion von Reporter.lu „eine Desinformation der Leserschaft durch grobe und fahrlässige Unterlassung“. Dieser Vorwurf ist falsch und bedarf deshalb einer Richtigstellung. Zwar hat Frau Reuter recht, wenn sie behauptet, dass aus diesem besagten Artikel nicht hervorgehe, dass sie „in drei von vier Anklagepunkten freigesprochen wurde“. Man könnte dies jedoch bestenfalls als unvollständige Information bezeichnen. Denn Fakt ist: Karine Reuter wurde sehr wohl in beiden Affären, und jeweils in zweiter Instanz, wegen Missachtung ihrer Berufspflichten im Kampf gegen Geldwäsche verurteilt, wie es im besagten Artikel auf Reporter.lu steht.

Die Information, dass sich diese Entscheidung am Ende jeweils nur auf einen Anklagepunkt bezieht, ist zwar nicht unwesentlich. Daraus aber zu schließen, dass der Freispruch in drei Anklagepunkten schwerer wiegt als die rechtskräftige Verurteilung in einem vierten, ist nicht nur aus journalistischer Sicht zweifelhaft.

Zumal Frau Reuter in ihrer Antwort versucht, den Eindruck zu erwecken, als beziehe sich das Urteil nur auf einzelne „Mitglieder meiner Kanzlei“, welche „die nötigen Informationen in ungenügender Weise an das andere Personal weitergegeben hätten“. Die von ihr an dieser Stelle sogenannte „Verfehlung laut Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2004“ bezieht sich tatsächlich auf die in diesem Fall laut dem Gericht missachtete Verpflichtung der berufsmäßig Verantwortlichen (also in diesem Fall Karine Reuter), angemessene Richtlinien, Kontrollen und Verfahren einzuführen, um jegliche Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu verhindern.

In diesem Sinn lässt sich zur faktischen Information nochmals betonen: Karine Reuter wurde in ihrer Funktion als Notarin in zwei Fällen vom Gericht wegen Verstößen gegen die Luxemburger Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung zu Geldstrafen verurteilt.


Dieses Antwortrecht bezieht sich auf den Artikel „Weniger hohe Geldstrafen für Karine Reuter“ und wird gemäß Artikel 36ff des modifizierten Gesetzes vom 8. Juni 2004 über die freie Meinungsäußerung in den Medien veröffentlicht.