Mobbing am Arbeitsplatz wird nun erstmals gesetzlich untersagt. Das Parlament hat vergangene Woche einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet. „Mit dem Text wird eine große Lücke im Arbeitsrecht geschlossen“, sagte dabei Dan Kersch. Der LSAP-Abgeordnete war Berichterstatter des Entwurfs, den er selbst noch 2021 als Arbeitsminister vorgelegt hatte. Das Gesetz wurde mit den Stimmen der Mehrheitsparteien sowie der Piraten und von Déi Lénk angenommen. Die CSV und die ADR enthielten sich.
Alle Parteien waren sich einig, dass Mobbing am Arbeitsplatz nicht zu tolerieren sei, Betroffene krank mache und auch den Betrieben schade. Die CSV und die ADR teilten aber die Bedenken der Sozialpartner, dass das neue Gesetz juristische Unklarheiten schaffen könnte – eine Kritik, der sich zu Teilen ebenfalls die DP anschloss. Auch die anderen Parteien räumten ein, dass der Text „nicht perfekt“ sei. In diesem Sinne wurde denn auch einstimmig eine von Dan Kersch eingebrachte Motion verabschiedet, die vorsieht, das Gesetz nach zwei Jahren auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern.
Als eines der wenigen EU-Länder verfügte Luxemburg bisher über kein Anti-Mobbing-Gesetz. Das Thema „Harcèlement moral“ war in der Privatwirtschaft bis dato nur durch eine Konvention aus dem Jahre 2009 zwischen den Gewerkschaften OGBL und LCGB sowie dem Unternehmerverband (UEL) geregelt. Der nun verabschiedete Text definiert den Begriff Mobbing und orientiert sich dabei an dem, was bereits für den öffentlichen Dienst gilt. Das Gesetz stellt auch klar, dass Mobbing nicht nur direkt am Arbeitsplatz unterbunden werden soll, sondern auch auf Geschäftsreisen, Fortbildungen sowie bei jeder Kommunikation im Zusammenhang mit der Arbeit innerhalb wie außerhalb der Arbeitszeiten.
Das Gesetz legt fest, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, wenn er einen Fall von Mobbing in seinem Unternehmen feststellt. Das gilt sowohl für Mobbing durch Arbeitskollegen, aber auch durch Kunden oder Angestellte anderer Betriebe, mit denen zusammengearbeitet wird. Für den Fall, dass das Mobbing trotz der vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen nicht aufhört, sieht das Gesetz ein Verfahren bei der Arbeitsaufsicht (ITM) vor. Die Behörde erstellt dann einen Bericht, nachdem sie das mutmaßliche Opfer und die Person, die des Mobbings bezichtigt wird, angehört hat. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die in diesem Bericht festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. Geschieht dies nicht, kann die ITM Sanktionen gegen das Unternehmen aussprechen.
Das neue Regelwerk sieht auch den Schutz des Opfers und der Zeugen vor möglichen Repressalien vonseiten des Arbeitgebers vor. So steht der betroffene Arbeitnehmer unter Kündigungsschutz, er selbst kann seinen Arbeitsvertrag aber fristlos kündigen und Schadenersatz vom Unternehmen fordern. Das Gesetz definiert zudem die Rolle der Personaldelegation, die in erster Linie darauf achten muss, dass es nicht zu Fällen von Mobbing innerhalb eines Unternehmens kommt. (GS)