Ob ein verurteilter Straftäter seine Freiheitsstrafe außerhalb einer Haftanstalt und dafür mit einer elektronischen Fußfessel verbüßen kann, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. Im vergangenen Jahr hat die für die „Exécution des peines“ zuständige Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft insgesamt 51 entsprechende Entscheidungen getroffen. In 30 Fällen wurde die elektronische Überwachung genehmigt, in 21 Fällen wurde sie abgelehnt. Das geht aus einer Antwort von Justizministerin Elisabeth Margue (CSV) auf eine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Marc Goergen (Piraten) hervor.

Allgemein gilt: Eine verurteilte Person kann unter elektronische Überwachung gestellt werden, wenn die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe nicht höher als drei Jahre ist oder wenn die Reststrafe einer ursprünglich höheren Strafe noch höchstens drei Jahre beträgt. Ein anderes Kriterium ist eine berufliche Tätigkeit, ein Praktikum, eine schulische Ausbildung oder die Weiterbildung im Rahmen einer Arbeitssuche. Darüber hinaus muss die Person nachweisen können, dass sie aktiv am Leben ihrer Familie teilnimmt oder aus medizinischen oder therapeutischen Gründen einer Behandlung bedarf.

Der Antrag für eine elektronische Überwachung muss nicht zwangsläufig von der verurteilten Person kommen, er kann auch durch die Generalstaatsanwaltschaft erfolgen. In allen Fällen führt der „Service central d’assistance sociale“ (SCAS) eine soziale Untersuchung durch, nach deren Abschluss er eben auch eine elektronische Überwachung empfehlen kann. Es folgt eine technische Überprüfung …