Seit 2018 schon lag der Gesetzentwurf zum „Conseil national de la justice“ vor. Am Mittwoch nun wurde er im Parlament verabschiedet. Der Nationale Justizrat soll für einen reibungslosen Ablauf der Justiz sorgen, ohne dabei deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. So darf er weder direkt noch indirekt in ein Gerichtsverfahren eingreifen oder eine richterliche Entscheidung infrage stellen.

In der Hauptsache wird er für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten verantwortlich sein. Bisher wurden diese von der Justizministerin beziehungsweise dem Justizminister ernannt, wodurch zumindest theoretisch die Möglichkeit der politischen Einflussnahme bestand. Das soll künftig nicht mehr der Fall sein, indem der Justizrat dem Großherzog die Kandidaten vorschlägt, der sie dann formal ernennt. Die Schaffung des Justizrats soll damit ein Mehr an Transparenz bringen und die Unabhängigkeit der Justiz sicherstellen, wie Justizministerin Sam Tanson (Déi Gréng) hervorstrich.

Das neue Organ ist darüber hinaus für Disziplinarverfahren zuständig. Ihm obliegt es, deontologische Regeln für die Magistratur auszuarbeiten und über deren Einhaltung zu wachen. Dabei fungiert es auch als Anlaufstelle für Rechtssuchende, die bei einem Verfahren oder im Verhalten eines Magistraten Unregelmäßigkeiten bemerkt haben wollen Der Justizrat kann in solchen Fällen eine Untersuchung einleiten. Allerdings nur in Bezug auf das jeweilige Verfahren bzw. die generelle Funktionsweise der Justiz. Der Rat ist keine Instanz der Gerichtsbarkeit und nicht zuständig, wenn eine Partei sich lediglich an einem Urteil stört, wie auch mehrere Abgeordnete betonten.

Der Nationale Justizrat setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen, die allesamt formal vom Großherzog ernannt werden. Es sind dies sechs Magistrate sowie drei Personen, die außerhalb der Magistratur tätig sind. Darunter ein Rechtsanwalt, der gerade der Anwaltskammer vorsteht oder dies zuvor getan hat. Die beiden anderen Mitglieder werden durch das Parlament bestimmt. Alle Ratsmitglieder müssen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Mandat gilt für fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Der am Mittwoch mit großer Mehrheit verabschiedete Gesetzestext hängt eng mit der Verfassungsreform zusammen und tritt denn auch erst in Kraft, wenn das neue Grundgesetz dies tut. Das dürfte – nach der Abstimmung in zweiter Lesung in der laufenden Woche – in sechs Monaten der Fall sein. Das Gleiche gilt für das am Mittwoch einstimmig verabschiedete Gesetz zum Statut der Magistrate. Dieser Text war im Verlauf der parlamentarischen Arbeiten von Entwurf zum Justizrat abgekoppelt worden. (GS)