Der renommierte Anwalt Paul Mousel scheiterte in letzter Instanz vor dem Kassationshof. Eine Revision seiner Verurteilung wegen Veruntreuung wiesen die Richter vergangene Woche in allen Punkten ab und bestätigten damit die Entscheidung der Justiz aus zweiter Instanz.
Der Anwalt Paul Mousel, Mitgründer der Kanzlei Arendt&Medernach, scheiterte mit dem Versuch, vor dem Kassationsgerichtshof seine Verurteilung wegen Veruntreuung anzufechten. Ganze zwölf Kassationsanträge führten seine Verteidiger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von Juli 2020 an. In der Entscheidung vom 6. Mai lehnten die obersten Richter alle Anträge ab. Damit hat Paul Mousel die nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft, gegen seine Verurteilung vorzugehen.
Hintergrund der Affäre ist, dass Paul Mousel als Insolvenzverwalter zweier Rückversicherungsunternehmen einen Domizilierungsvertrag mit dem Dienstleister „Mercuria Services“ abschloss, zu dessen Aktionären er zu diesem Zeitpunkt zählte. Dieser Vertrag war aber laut den Urteilen in erster und zweiter Instanz unnötig. Da er durch die persönliche Verbindung zum Dienstleister zumindest indirekt profitierte, sahen die Richter den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Es ging um eine Gesamtsumme von 42.692,63 Euro. Die « Cour d’appel » ließ den Vorwurf der illegalen Vorteilsnahme wegen Verjährung fallen und setzte die Geldstrafe zur Bewährung aus.
Begründung der Berufungsrichter ausreichend
Der Kassationshof prüft Urteile formell auf Verstöße gegen Rechtsprinzipien. Die Richter kamen zum Schluss, dass die « Cour d’appel » in den von Paul Mousels Verteidigern aufgeführten Punkten keine Verfahrensfehler begangen habe. Wie im Verfahren in zweiter Instanz bemängelte die Verteidigung die aus ihrer Sicht unpräzise Definition des Tatbestands der Veruntreuung. Es sei unklar definiert, wie dies im Fall von Paul Mousel als Insolvenzverwalter zutreffe. Die Richter sahen das anders: Das Recht auf einen fairen Prozess sei gewahrt gewesen.
In letzter Instanz befassten sich die Richter auch mit der Frage der Verjährung. Das Bezirksgericht hatte diesen Punkt in einem Urteil vor der Hauptverhandlung geklärt. Die drei Verteidiger von Paul Mousel hatten gegen dieses Urteil aber nicht getrennt Berufung eingelegt. Deshalb befasste sich die « Cour d’appel » aus Formgründen erst gar nicht damit. Der Kassationshof beanstandete diese Entscheidung nicht. Auch dass die « Cour d’appel » abgelehnt habe, mehrere strittige Punkte an das Verfassungsgericht weiterzureichen, sei rechtens gewesen, so der Kassationsgerichtshof.
Verwaltungsratsposten aufgegeben
Die Verurteilung in zweiter Instanz hatte bereits Folgen für den Anwalt. Die Finanzaufsicht CSSF entschied, dass er nicht mehr die Bedingungen der Ehrbarkeit erfülle, um Posten in Verwaltungsräten von Banken oder Investmentfonds zu bekleiden. Seine Posten bei der Bank ING Luxembourg und ING Belgium hatte Paul Mousel 2019 abgegeben. Laut dem Handelsregister ist Paul Mousel seit dem 22. April 2021 zudem nicht mehr im Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft Foyer vertreten.
Da die Verurteilung des Anwalts nun rechtskräftig ist, stellt sich die Frage nach den disziplinarischen Folgen, die die Anwaltskammer beschließen könnte. « Sollte die Verurteilung bestätigt werden, dann wird der ‘Conseil de l’ordre’ auf jeden Fall ein Disziplinarverfahren einleiten », sagte der damalige Vertreter des « Barreau », François Prum im Januar 2020 gegenüber Reporter.lu.
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