Der Luxemburger Staat hat im juristischen Streit um den Vereinsstatus von „Give us a Voice“ eine Niederlage einstecken müssen. Das oberste Verwaltungsgericht urteilte nämlich, dass die Analyse, ob der Tierschutzverein aus Remich den Status der Gemeinnützigkeit erhalten könne, nicht ausreichend durchgeführt worden sei. Vor allem die mögliche Vermischung von Vereinsinteressen und jenen des Vorsitzenden – dem Piraten-Politiker Daniel Frères – sei nicht hinreichend geprüft worden. Dabei habe doch offensichtlich gerade dieser Punkt eine Rolle bei der Verweigerung des Status gespielt.
Tatsächlich war die Personalie von Daniel Frères vor Gericht wiederholt von staatlicher Seite angeführt worden, um den begrenzten Tätigkeitsbereich des Tierschutzvereins zu belegen. Wie Reporter.lu berichtete, argumentierte der Vertreter des Justizministeriums sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor der übergeordneten Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof, dass vor allem der Vorsitzende die Aktivitäten betreibe. Darüber hinaus sei die Mitgliederzahl überschaubar und der Vereinsarbeit würde „une certaine envergure“ fehlen.
In seinem Urteil bestätigt der Verwaltungsgerichtshof, dass für den Erhalt des „Statut d’utilité publique“, durch den Spenden an den Verein steuerlich abgesetzt werden können, die Aktivitäten einer gemeinnützigen Vereinigung von einem gewissen Ausmaß sein müssen. Die Arbeit von „Give us a Voice“ im Tierschutz könne möglicherweise dafür infrage kommen und müsse denn auch dahingehend von staatlicher Seite analysiert werden. Bei dieser Analyse sei aber die Frage von möglicher Interessenvermischung und Zweckentfremdung von Geldern nicht ausreichend untersucht worden.
Denn obwohl gerade dieser Aspekt „offensichtlich der staatlichen Argumentation zugrunde liegt“ seien die Streitparteien in ihrem schriftlichen Austausch nicht auf dieses „entscheidende Element“ eingegangen, stellen die Richter fest. Dabei sei dieses Kriterium wichtig, um zu verhindern, dass „dem Verein anvertraute Gelder durch nicht klar abgegrenzte Strukturen direkt oder indirekt anderen Aktivitäten zugutekommen können, die nicht dem Vereinszweck entsprechen ». Aktivitäten, die möglicherweise von denselben Personen durchgeführt werden, die die Arbeit der Vereinigung unterstützen, sodass, „wenn auch nur scheinbar, unnötige, wenig konstruktive und für den Verein unzulässige Interessenkonflikte entstehen“.
Da die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen „nicht bis zu einem Punkt vorangetrieben worden sei, der es ermöglicht hätte, in voller Kenntnis der Sachlage die erforderliche Entscheidung zu treffen“, bleibe dem Gericht nichts anderes übrig, als die angefochtene großherzogliche Verordnung zu annullieren. Die Richter verweisen das Dossier demnach zurück ans Justizministerium, damit es eine erneute Analyse der Tätigkeiten von „Give us a Voice“ vornimmt – mit ungewissem Ausgang.
Der juristische Streit dürfte sich demnach weiter hinziehen. Dabei geht der ursprüngliche Antrag bereits auf das Jahr 2017 zurück. Auf die Verweigerung des Status im September 2020 folgte der Einspruch der ASBL und dann 2022 ein erstes Urteil des Verwaltungsgerichts zugunsten des Staates. (GS)
