Nachdem der Staatsrat Anfang des Jahres ein erstes Gutachten zu den geplanten Bodycams bei der Polizei abgegeben hatte, befasste er sich nun ein zweites Mal mit dem entsprechenden Gesetzentwurf. Die Autoren des Entwurfs haben in der Zwischenzeit einigen Anmerkungen der Hohen Körperschaft Rechnung getragen. Allen voran wurde der Text in Bezug auf Aufnahmen in privaten Räumen angepasst.
Anders als im ursprünglichen Text wird nun unterschieden zwischen öffentlich zugänglichen Orten und Orten, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat. Zuvor war in besagtem Artikel von „tous lieux“ die Rede. Nun aber ist klar formuliert, dass die Polizei an nicht öffentlich zugänglichen Orten ihre Bodycams nur in ganz bestimmten Fällen einschalten darf …
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