Im juristischen Verfahren um das „Large Scale Testing“ hat der zuständige Richter einen neuen Experten benannt, der die Kapazitäten des Privatlabors „Bionext Lab“ prüfen soll. Es ist bereits der zweite Sachverständige, dem dieser Auftrag erteilt wird.
Ein erster Gutachter der „Université Catholique de Louvain“, den das Gericht Ende Mai bestimmt hatte, hatte nämlich vor Kurzem mitgeteilt, dass er den Auftrag nicht übernehmen könne, wie Reporter.lu berichtete. In der Folge hatte sich der Richter auf die Suche nach einem neuen Experten machen müssen. Dabei ist er nun fündig geworden, wie die Pressestelle der Justiz auf Nachfrage erklärt.
Laut einer richterlichen Verfügung vom 19. Juli soll nun ein Sachverständiger aus Luxemburg die Aufgabe übernehmen, für die er Zeit bis zum 17. Januar 2023 erhält. Die Mission ist dabei nach wie vor die gleiche: Der Experte soll prüfen, ob Bionext Mitte 2021 dazu imstande gewesen wäre, die Massentests im Rahmen des LST in Eigenregie durchzuführen.
Diesen Auftrag hatte damals das Konkurrenzunternehmen „Laboratoires Réunis“ erhalten, wogegen Bionext Einspruch eingelegt hatte. Seitdem befinden sich die beiden Privatlabore in einem Rechtsstreit, bei dem Bionext auch gegen den Luxemburger Staat prozessiert.
Der Staat und Laboratoires Réunis argumentieren, dass Bionext überhaupt nicht in der Position sei, um in dieser Sache rechtliche Schritte zu durchnehmen, da das Labor nie über die nötigen Kapazitäten zur Durchführung der LST-Kampagne verfügt hätte. Bionext sieht das anders und kritisiert eine unrechtmäßige Vergabe des Auftrags: Dieser hätte neu ausgeschrieben werden müssen, als die Regierung die Strategie des LST änderte und jedem Bürger die Möglichkeit von Gratis-Tests bot.
Das Verfahren vor dem Schnellgericht („Référé“) zieht sich bereits seit Dezember 2021 hin und dürfte nun auch so bald kein Ende finden. Sollte das Gericht aber letztlich tatsächlich eine unrechtmäßige Vergabe des LST-Auftrags feststellen, könnte der Staat zu Strafzahlungen verurteilt werden. Das Unternehmen Bionext würde derweil keinen Schadenersatz erhalten. Dies soll Gegenstand eines späteren, gesonderten Verfahrens sein, wie die Bionext-Anwälte bereits ankündigten. (GS)


