Die Regierung hat einen Gesetzentwurf eingereicht, der vorsieht, Mobbing auf dem Arbeitsplatz als eigenständigen Artikel ins Arbeitsgesetz aufzunehmen. Es gelte, ein gesetzliches Vakuum zu schließen, heißt es in der Begründung der Reform von Arbeitsminister Dan Kersch.
Mobbing am Arbeitsplatz ist auch in Luxemburg weit verbreitet. Laut einer Erhebung der Arbeitnehmerkammer werden mittlerweile zwei von zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Opfer von Mobbing. Bei ihren Analysen zur Arbeitsqualität stellt die Arbeitnehmerkammer nicht nur fest, dass die Zahl der Betroffenen seit Jahren bedeutend steigt. Zudem schneide Luxemburg im internationalen Vergleich schlecht ab. Statistiken zufolge liegt Luxemburg EU-weit direkt hinter Frankreich auf dem Platz mit der höchsten Mobbingprävalenz, wie etwa im Newsletter der Arbeitnehmerkammer von 2019 nachzulesen ist.
Die Einführung eines Paragrafen zum Schutz gegen Mobbing am Arbeitsplatz soll nun die Situation verbessern. In seiner Begründung des Gesetzentwurfs erinnert Arbeitsminister Dan Kersch (LSAP) an die Internationale Arbeitskonferenz von 2019, in der eine gemeinsame Konvention gegen Gewalt und Mobbing am Arbeitsplatz verabschiedet wurde. Alle Mitgliedstaaten hatten sich damals dazu verpflichtet, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem das Prinzip der „Null Toleranz“ gelte. Mit der Einführung eines eigenen Kapitels im Arbeitsrecht gelte es nun, das in Luxemburg herrschende Rechtsvakuum zu schließen, heißt es im Gesetzentwurf.
Luxemburg hinkt international hinterher
Entgegen seiner drei Nachbarländer gibt es in Luxemburg in der Tat bis heute keinen expliziten Schutz gegen Mobbing am Arbeitsplatz. Das Gericht bezieht sich bisher auf die allgemeinen Rechtsprinzipien, und insbesondere auf Artikel 1134 des bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil), laut dem „rechtmäßig zustande gekommene Verträge durch die Vertragsparteien redlich ausgeführt werden müssen.“ Der Arbeitgeber als Inhaber der Weisungs- und Ordnungsbefugnis ist demnach dazu verpflichtet, für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Im Moment stellt dieser Artikel auch die gesetzliche Grundlage dar, um im Fall von Mobbing Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen.
Der neue Gesetzentwurf sieht nun eine spezifische Regelung vor, die sich vor allem in einem neuen Kapitel (IV) im zweiten Buch des Arbeitsrechtes wiederfinden soll. Unter der Überschrift „Harcèlement moral“ wird Mobbing zunächst als ein Verhalten oder eine Handlung definiert, die „durch ihre Wiederholung oder Systematisierung die Würde oder die psychische und physische Integrität einer Person verletzt, indem sie ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes, demütigendes oder beleidigendes Umfeld schafft“.
Verhaltenskodex und Maßnahmenkatalog
Im weiteren Verlauf des Gesetzestextes wird ein Verhaltenskodex skizziert, der verpflichtend gelten soll. Zudem wird ein Maßnahmenkatalog für den Arbeitgeber aufgestellt und die Rolle der Personaldelegation und der « Inspection du Travail et des Mines » (ITM) verdeutlicht. Darüber hinaus sieht der Artikel auch den Schutz des Arbeitnehmers vor, der „unter keinen Umständen Repressalien ausgesetzt werden darf“, weil er sich gegen eine Handlung seines Arbeitgebers oder seines Vorgesetzten zur Wehr gesetzt hat.
Mit der Einführung eines neuen Kapitels, soll auch die Überschrift des betroffenen Buches nicht mehr nur „Gleichheit in der Behandlung von Männern und Frauen“ heißen, sondern ausdrücklich um „Kampf gegen Mobbing am Arbeitsplatz“ erweitert werden.