War die Luxemburger Regierung im Recht, als sie ab Januar 2021 das Herbizid „Glyphosat“ verbot? Mit dieser Frage wurde sich am Donnerstag am Verwaltungsgerichtshof befasst. Der Staat sagt Ja und will das Verbot aufrechterhalten. Der Hersteller „Bayer“ sagt Nein und wurde in seiner Argumentation auch in erster Instanz bestätigt. Eine Entscheidung, gegen die wiederum der Staat Berufung einlegte.
Konkret geht es in diesem Verfahren um die Frage, ob Luxemburg als einzelnes Land überhaupt befugt ist, das Verbot einer chemischen Substanz auszusprechen, wenn solche Entscheidungen an sich in die Zuständigkeit der EU-Kommission fallen. Und wenn ja, ob der Staat sein Verbot gegenüber Bayer ausreichend begründet hat.
Die Anwälte des Chemiekonzerns argumentieren, das Luxemburger Glyphosat-Verbot beziehungsweise der Entzug der Zulassung von acht Produkten auf Basis des Herbizids, sei aus rein politischen Beweggründen erfolgt. Ein solches Verbot müsse aber aus Respekt vor der reglementarischen Prozedur hinreichend begründet werden und auf einer juristischen Grundlage sowie wissenschaftlichen Erkenntnissen fußen.
Eine derartige Begründung sei der Staat aber schuldig geblieben, so Me Marc Thewes. Es habe nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Regierung kein neues Momentum in Bezug auf die Risiken von Glyphosat gegeben. Dies sei ein rein politisches Vorgehen gewesen und das Verbot basiere auf nichts anderem als dem Koalitionsabkommen von 2018.
Für den Anwalt des Staates, Me Patrick Kinsch, ist das in der Tat keine explizit juristische Frage, sondern eine politische – was sie aber nicht falsch mache. Er verwies dabei auf das Vorsorgeprinzip, das es zu beherzigen gelte. Glyphosat sei ein umstrittenes Mittel und Studien würden es als wahrscheinlich gesundheitsschädlich, weil potenziell krebserregend ausweisen.
Ein Staat müsse dabei den Nutzen eines solchen Mittels – den Glyphosat zweifelsfrei habe – und die möglichen Risiken gegeneinander abwägen, so Me Patrick Kinsch. Und selbst wenn ein einzelner EU-Mitgliedstaat nicht Glyphosat als Substanz an sich verbieten könne, so könne er doch Produkten, die sich aus Glyphosat und anderen Wirkstoffen zusammensetzen, die Zulassung entziehen – wie in diesem Fall geschehen.
In erster Instanz waren die Richter des Verwaltungsgerichts der Argumentation von Bayer gefolgt: Im Sommer 2022 hatten sie das Glyphosat-Verbot für unzulässig erklärt. Gegen dieses Urteil legte der Staat Berufung ein. Ob nun die Richter der übergeordneten Instanz die Sachlage ähnlich sehen und die Regierung das Verbot zurücknehmen muss, wird sich zeigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird in den kommenden Wochen erwartet. (GS)